Ein Arbeitnehmer macht mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage beim Arbeitsgericht die von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängenden Ansprüche (hier: Urlaubsabgeltung) geltend und wahrt damit eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sowohl für die erste Stufe (schirftliche Geltendmachung) als auch für die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung).
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 13.08.2013, 9 Sa 138/13