Nach § 20 Satz 2 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Dem Gesetz lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, nach welchen Kriterien und Maßgaben die Probezeit zu bemessen ist. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die tatsächliche Dauer der Probezeit vielmehr frei vereinbar (BAG 12. Februar 2015 – 6 AZR 831/13 – Rn. 39, BAGE 150, 380). Ist die Regelung der Probezeit in einem Formularausbildungsvertrag des Ausbildenden enthalten, unterliegt eine Klausel hinsichtlich der Dauer der Probezeit einer Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB, da es sich insoweit um eine normausfüllende (rechtsergänzende) Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (BAG 19. November 2015 – 6 AZR 844/14 – Rn. 27).
BAG Urteil vom 9.6.2016 6 AZR 396/15 -Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses – vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung „Nach § 20 Satz 2 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.“ weiterlesen