Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten. Das Gesetz folgt dem Arbeitsortsprinzip, d.h. der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern für die Zeit der Entsendung die am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgeblichen Arbeitsbedingungen gewähren.

Das Gesetz gilt für Arbeitgeber aller Branchen, soweit es sich um Arbeitsbedingungen handelt, die in Gesetzen geregelt sind. Sind die Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen geregelt (insb. Mindestlohn, Mindesturlaub), ist das Gesetz derzeit beschränkt auf Arbeitgeber der Baubranche, der Briefdienstleistungen, der Gebäudereinigung, der Sicherheitsdienstleistungen, der Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, der Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

Im Ausland ansässige Arbeitgeber sind allerdings nur dann zur Einhaltung deutscher tarifvertaglicher Standards verpflichtet, wenn diese (durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung) auch für alle entsprechenden deutschen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben sind. In der Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) können Arbeitgeber durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, die von einer Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Des weiteren sind verschiedene Pflichten zu beachten, die der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen dienen, wie z.B. Meldepflichten, Arbeitszeitdokumentation.

Ausführliche Informationen zu den maßgeblichen Arbeitsbedingungen sowie zu zum Verfahren finden Sie auf der Homepage der mit der Kontrolle des Gesetzes beauftragten Behörden der Zollverwaltung. Die Informationen sind auch in englisch (Posting of Workers) und französisch (Détachement de travailleurs) eingestellt

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