Eine geringfügige Beschäftigung bzw. ein Minijob soll sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Lösung mit weniger Bürokratie anbieten. Die geringfügige Beschäftigung unterliegt jedoch eindeutigen Grenzen. Da die Höhe des Arbeitsentgeltes beschränkt ist und im Lichte des Mindestlohnes in Deutschland, sind auch die Stundenzahlen beschränkt.

Für geringfügige Beschäftigungen ist folgender Hinweis im Arbeitsvertrag notwendig:

„Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.“

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