LArbG Mainz vom 24.10.2013 – 10 Sa 173/13 – Privates Surfen im Internet

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Februar 2013, Az. 2 Ca 1700/12, teilweise abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger zum Verkäufer auszubilden und das Ausbildungsverhältnis bei der IHK anzuzeigen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte ¾ und der Kläger ¼. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt in R. das Möbelfachgeschäft „S. Möbel“. Der 1986 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Verkäufer. Er schloss mit der Beklagten am 20.04.2012 einen Ausbildungsvertrag für das dritte Ausbildungsjahr zum Kaufmann im Einzelhandel ab. Diese Ausbildung baut auf die zweijährige Ausbildung zum Verkäufer auf. Das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien begann am 01.05.2012 und sollte am 30.06.2013 enden. Als Vergütung vereinbarten die Parteien € 862,00 brutto monatlich.

Mit Schreiben vom 13.11.2012 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Betreff: Fristlose Kündigung ihres Ausbildungsvertrages
Sehr geehrter Herr C.,
hiermit Kündigen wir die A., Ihr bei uns bestehendes Ausbildungsverhältniss Fristlos zum 13.11.2012.
Begründung:
Sie haben über unser Unternehmen … bei Amazon bestellt und dies nicht bezahlt. (Kopie Schreiben Inkasso)
Sie haben mehrfach das Internet für Private Zwecke genutzt um sich Pornoseiten anzusehen, (festgestellt am 12.11.2012) wie in der Betriebsvereinbarung vom 02.05.2012 Anhang zum Arbeitsvertrag Ihnen Mitgeteilt wurde, ist dies Untersagt und führt zur Kündigung, aus diesen angegebenen Schweren Gründen Kündigen wir Ihnen Fristlos nach BBiG § 22 Abs. 2.1.

Den ihnen erteilten Vorschuss von 500,- € in Bar überreicht durch Herrn St., sowie 2 x 50 € überreicht durch Herrn C. werden wir mit dem noch ausstehenden Gehalt verrechnen.
…“

Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner am 22.11.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er verlangt außerdem seine Weiterbeschäftigung, restliche Ausbildungsvergütung für Oktober 2012, die Erteilung von Lohnabrechnungen sowie die schriftliche Anzeige des Ausbildungsverhältnisses bei der IHK für die Pfalz.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2013 Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungs-verhältnis durch die fristlose Kündigung gemäß Schreiben vom 13.11.2012 nicht aufgelöst worden ist,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungs-verhältnis über den 13.11.2012 hinaus unverändert fortbesteht,
die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur Beendigung der Ausbildung als Verkäufer in Ausbildung zu beschäftigen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vergütung für den Monat Oktober 2012 iHv. € 862,00 Euro brutto abzüglich gezahlter € 283,35 netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2012 zu erstellen;
die Beklagte zu verpflichten, der IHK Pfalz das Ausbildungsverhältnis schriftlich anzuzeigen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.02.2013 – mit Ausnahme des Antrags zu 2) – stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das Ausbildungsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.2012 nicht aufgelöst worden, weil kein wichtiger Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorliege. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger entweder alleinigen Zugang zum Laptop gehabt oder zu den jeweiligen Zeiten allein im Geschäft gewesen sei. Der Kläger könne für Oktober 2012 noch Vergütung iHv. € 862,00 brutto abzüglich € 238,35 netto verlangen, denn die unstreitig im Juni 2012 gezahlten € 500,00 netto könnten nicht als Vorschuss auf die Vergütung für Oktober verrechnet werden. Der „Vorschuss“ hätte im Juli, August oder September längst verrechnet werden können. Eine Aufrechnung nach § 387 BGB mit dem vermeintlichen Rückzahlungsanspruch scheitere auch daran, dass diese nur ggü. einer abgerechneten Nettolohnforderung möglich sei. Darüber hinaus sei die Aufrechnung nach § 394 BGB unzulässig, weil die Vergütung unter der Pfändungsgrenze liege. Die Beklagte sei zur Erteilung der Lohnabrechnungen verpflichtet. Ihre Behauptung, die Abrechnungen hätten auf dem Tisch des Klägers gelegen, sei unsubstantiiert. Der Beklagten sei zuzumuten, die Abrechnungen nochmals auszudrucken und dem Kläger zuzuleiten. Das Gleiche gelte für die Anzeige gemäß § 35 BBiG ggü. der IHK Pfalz.

Gegen das Urteil, das ihr am 20.03.2013 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 18.04.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.06.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 18.06.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, die fristlose Kündigung vom 13.11.2012 sei gerechtfertigt. Der Kläger habe gewusst, dass ihm jegliche private Nutzung von Internet und E-Mail-Account nicht gestattet sei. Er habe die „Betriebsvereinbarung“ vom 02.05.2012 unterschrieben. Dort sei er darauf hingewiesen worden, dass er Laptop und E-Mail-Account ausschließlich für dienstliche Zwecke benutzen dürfe; die Nutzung zu privaten Zwecken sei strengstens untersagt. Der Kläger sei mit schriftlicher Abmahnung vom 30.08.2012 nochmals darauf hingewiesen worden, dass er das Internet nicht für private Zwecke nutzen dürfe. Dieser Abmahnung seien zwei mündliche Abmahnungen vom 08.06.2012 und vom 07.09.2012 vorausgegangen. Der Kläger habe gleichwohl das Internet weiterhin für private Zwecke genutzt, um sich Pornoseiten und sonstige private Seiten anzusehen. Der Kläger könne sich nicht mit dem Argument verteidigen, dass auch andere Personen Zugriff auf den – mitten im Verkaufsraum stehenden – Laptop gehabt haben, denn der Laptop sei nicht für Kollegen und Kunden frei zugänglich gewesen. Die vorgelegten Datenauszüge beinhalteten Tage, an denen der Kläger allein in ihren Geschäftsräumen tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei der Laptop mit einem Passwort geschützt. Ein Zugriff der Kunden sei daher unmöglich gewesen, zumal der Kläger für sich selbst noch Dateien angelegt habe.

Ferner habe der Kläger über ihr Möbelhaus bei Amazon Ware bestellt und die Rechnung nicht beglichen. Ihr Geschäftsführer habe während der Krankschreibung des Klägers selbst die Post entgegengenommen und festgestellt, dass der Kläger schon über Monate sowohl von Amazon als auch von einem Inkassobüro unter ihrer Adresse angeschrieben worden sei. Der Kläger habe ihr Möbelhaus nicht nur als Lieferadresse angegeben, sondern auch zur Rechnungsstellung.
Sie habe das Gehalt pünktlich gezahlt. Der Kläger sei nicht vor dem 01.05.2012 bei ihr beschäftigt gewesen. Bei den gezahlten € 500,00 habe es sich um einen Vorschuss gehandelt, den sie folgerichtig verrechnet habe. Sie habe dem Kläger die Lohnabrechnungen zukommen lassen und das Ausbildungsverhältnis der IHK Ludwigshafen ordnungsgemäß gemeldet.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2013, Az. 2 Ca 1700/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 23.08.2013, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II. In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.2012 aufgelöst worden ist. Es hat außerdem zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für Oktober 2012 eine Ausbildungsvergütung iHv. € 862,00 brutto abzgl. € 283,35 netto zu zahlen und ihm Vergütungsabrechnungen zu erteilen. Da das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit am 30.06.2013 geendet hat, ist das Urteil des Arbeitsgericht teilweise abzuändern. Die Beklagte ist nicht (mehr) verpflichtet, den Kläger weiterhin auszubilden und das Ausbildungsverhältnis bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz schriftlich anzuzeigen. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

1. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.2012 ist unwirksam, weil ein wichtiger Grund nicht vorliegt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

a) Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vom Ausbilder nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Auszubildende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertragliche Nebenpflichten erheblich verletzt hat. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, ist in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Ausbilders an der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegen das Interesse des Auszubildenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungszeit abzuwägen. Dabei hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. (BAG 25.10.2012 – 2 AZR 495/11 – Rn. 15 mwN, NJW 2013, 954).

b) Soweit die Beklagte die fristlose Kündigung darauf stützt, dass der Kläger das Internet für private Zwecke genutzt habe, um sich Pornoseiten und sonstige private Seiten anzusehen, genügt ihr pauschaler Vortrag nicht, um das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beurteilen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 27.04.2006 – 2 AZR 386/05 – AP § 626 BGB Nr. 202), der die Berufungskammer folgt, kommt als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs ua. in Betracht:

das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (“unbefugter download”), insb. wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des -betrieblichen- Betriebssystems verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, bspw. weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden,
die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise -zusätzliche- Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel -unberechtigterweise- in Anspruch genommen hat,
die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.

Keine dieser Pflichtverletzungen hat die Beklagte in hinreichender Weise vorgetragen. Sie hat es auch zweitinstanzlich bei dem pauschalen und unsubstantiierten Vortrag belassen, der Kläger habe „Pornoseiten“ und sonstige private Seiten angesehen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, in welcher Menge Daten aus dem Internet in das betriebliche Betriebssystem eingebracht wurden und es dadurch ggf. zu welchen -erheblichen- Belastungen oder Störungen der betrieblichen Datensysteme gekommen ist bzw. welche konkrete Störungsgefahr bestanden hat. Sie hat ebenfalls nicht vorgetragen, ob ihr durch die private Nutzung des Internets durch den Kläger zusätzliche Kosten entstanden sind. Schließlich hat sie auch nicht vorgetragen, in welchem konkreten Umfang der Kläger während der Ausbildungszeit unter Vernachlässigung seiner in diesem Zeitraum zu erfüllenden Arbeitspflichten seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hat.

Die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke des Browserverlaufs ersetzen keinen Sachvortrag. Die Berufungskammer ist nicht verpflichtet, sich den kündigungsrelevanten Sachverhalt aus den Anlagen herauszusuchen, dh. die Ausdrucke auf verwertbaren Vortrag zur Frage, welche Internetseiten der Kläger mit welchem Inhalt (strafbare oder pornografische Darstellungen?), zu welcher Uhrzeit und in welchem zeitlichen Umfang betrachtet hat, zu „durchforsten“. Die pauschale Bezugnahme auf Anlagen, die es dem Gericht überlässt, die Tatsachen zu ermitteln, auf die die Partei ihren Vortrag stützt, ist unzulässig. Die Aufbereitung des Prozessstoffes ist Aufgabe des Prozessbevollmächtigten; sie kann nicht durch die Bezugnahme auf Anlagen auf das Gericht abgewälzt werden (BGH 06.05.2008 – X ZR 28/07 – Juris).

c) Die Beklagte kann die fristlose Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom 13.11.2012 auch nicht darauf stützen, dass der Kläger über ihr Möbelhaus beim Onlineversand Amazon Ware bestellt und die Rechnung nicht beglichen habe.

Die Beklagte hat erstinstanzlich das Schreiben eines Inkassobüros vom 07.11.2012 vorgelegt, das von Amazon beauftragt worden ist, gegen den Kläger eine Forderung aus Warenlieferung iHv. € 79,99 nebst Auslagen und Kosten beizutreiben. Das Schreiben ist an den Kläger unter der Anschrift des Möbelhauses der Beklagten gerichtet. Allein der Umstand, dass der Kläger bei Amazon die Anschrift der Beklagten als Liefer- und offensichtlich auch als Rechnungsadresse angegeben hat, rechtfertigt jedenfalls ohne vorherige Abmahnung keine außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Es kann dahinstehen, ob die bestrittene Behauptung der Beklagten zutrifft, sie habe den Kläger am 08.06., 30.08. und 07.09.2012 wegen privater Internetnutzung abgemahnt. Diese Abmahnungen waren im Hinblick auf den Kündigungsvorwurf, bei Amazon die Anschrift der Beklagten als Liefer- und Rechnungsadresse angegeben zu haben, nicht einschlägig.

2. Der Klageantrag zu 4) ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Monat Oktober 2012 die vereinbarte Ausbildungsvergütung iHv. € 862,00 brutto abzüglich gezahlter € 283,35 netto zu zahlen.

Zwar hat die Beklagte unstreitig einen Betrag iHv. € 500,00 netto an den Kläger gezahlt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Nettozahlung um Arbeitsentgelt für den Monat April 2012 gehandelt hat, weil der Kläger vor der Eröffnung des Möbelhauses beim Aufbau der Möbel im Verkaufsraum geholfen hat (so der Kläger) oder um einen Vorschuss auf die Ausbildungsvergütung für den Monat Mai 2012 (so die Beklagte).
Selbst wenn es sich um einen Vorschuss gehandelt haben sollte, durfte die Beklagte den im Mai 2012 geleisteten Vorschuss nicht mit der Ausbildungsvergütung für den Monat Oktober 2012 verrechnen. Vorschüsse sind vorweggenommene Forderungstilgungen. Sie können daher bei der nächsten Lohnabrechnung ohne Aufrechnungserklärung (§§ 387, 388 BGB) in Abzug gebracht werden, und zwar auch von der unpfändbaren Arbeitsvergütung. § 394 ist nicht anzuwenden (BAG 13.12.2000 – 5 AZR 334/99 – Rn. 38, NZA 2002, 390). Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass (vermeintliche) Vorschüsse ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen erst Monate später mit dem Nettoentgelt „verrechnet“ werden (BAG 17.02.2009 – 9 AZR 676/07 – Rn. 21 mwN, NZA 2010, 99).

Die durch die Entgelteinbehaltungen im Oktober 2012 realisierte Aufrechnung der Beklagten verstößt gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Diese Vorschrift schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers regelt § 850 c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser betrug (bis 30.06.2013) € 930,00 monatlich. Die Nettoausbildungsvergütung des Klägers von monatlich € 683,35 lag darunter.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB berechtigt. In Berufsausbildungsverhältnissen ist die Vergütung nach § 18 Abs. 2 BBiG spätestens am letzten Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Bei nicht rechtzeitiger Leistung tritt Verzug ohne Mahnung ein.

3. Der Klageantrag zu 5) ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Abrechnungen über die Ausbildungsvergütung für die Monate von Mai bis Oktober 2012 zu erteilen.

Gemäß § 108 GewO ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung der Vergütung eine Lohnabrechnung zu erteilen. Diese Verpflichtung trifft auch den Ausbilder, der dem Auszubildenden eine Vergütungsabrechnung zu erteilen hat. Soweit die Beklagte lediglich pauschal behauptet, sie habe dem Kläger die Lohnabrechnungen zukommen lassen, ist dieser Vortrag keiner Beweisaufnahme zugänglich.

4. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht (mehr) verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen bzw. weiterhin auszubilden. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb teilweise abzuändern und die Klage auf tatsächliche Beschäftigung „als Verkäufer in Ausbildung“ schon wegen des Zeitablaufs abzuweisen.

Das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien endete am 30.06.2013 mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein befristetes Rechtsverhältnis. Gemäß § 21 Abs. 1 BBiG endet es grundsätzlich mit dem Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Eine Kündigung oder eine besondere Mitteilung sind nicht erforderlich. Einen Antrag auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 21 Abs. 3 BBiG hat der Kläger nicht gestellt.

5. Der Klageantrag zu 6) ist unbegründet. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, der Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz das Ausbildungsverhältnis schriftlich anzuzeigen. Eine solche „Anzeigepflicht“ kennt das BBiG nicht, vielmehr haben Ausbildende nach § 36 Abs. 1 BBiG unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen. Wird die Antragspflicht verletzt, kann nach § 102 Abs. 1 Nr. 7 BBiG eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Das zu beurteilen, ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen. Weil das Ausbildungsverhältnis am 30.06.2013 geendet hat, bestehen gegenüber dem Kläger keine Anzeigepflichten der Beklagten mehr. Auch deshalb ist das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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