Freistellung

„Sie sind beurlaubt!“ so klingt eine Freistellung umgangssprachlich. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbindet.

Folgen einer Freistellung:

  • Bis zur gesetzlichen Kündigung kann der Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht nachkommen.
  • Er muss sich vom Arbeitsplatz fernhalten.
  • Möglicherweise hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung oder Schadensersatz.

Achten Sie darauf, dass der Urlaubsanspruch und die Überstundenvergütung nicht durch die Freistellung verfällt.

Die Freistellung kann der elegante Ersatz für eine fristlose Kündigung sein. Der Arbeitgeber kann – vor der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist – den Mitarbeiter aus seiner Position entheben.

Der Arbeitnehmer kann gegen die Freistellung vorgehen:

  • Der Betriebsrat kann der Freistellung nach dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers widersprechen.
  • Der Arbeitnehmer kann gegen die Freistellung vor dem Arbeitsgericht klagen.

Informieren Sie sich über die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen eines Freistellungsvertrages, so können Sie möglichen Nachteilen vorbeugen.

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