Ordentliche Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung steht eine Zeitspanne zwischen der eigentlichen Kündigung und dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis – die Kündigungsfrist.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können ordentlich kündigen. Kündigt der Arbeitgeber ordentlich, so hat er eine Woche Zeit um die Stellungnahme des Betriebsrates einzuholen. Versäumt er das, ist die Kündigung unwirksam.

Form und Inhalt der ordentlichen Kündigung

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die schriftliche Form umfasst nur die Kündigung.

Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigungsgründe mitteilen.

Die Begründung der Kündigung kann separat erfolgen. Der Kündigende muss seine ordentliche Kündigung jedoch nicht begründen. Ausnahme: eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarung schreibt eine Begründung vor. Wenn der Kündigende dann keine Gründe nennt, so ist die Kündigung unwirksam.

Kündigungsschutzklage

Innerhalb des Kündigungsschutzgesetztes kann der Arbeitnehmer binnen drei Wochen gegen eine ordentliche Kündigung klagen, dabei gilt der Tag der Zustellung. Die Klage muss er beim Arbeitsgericht erheben. Vor Gericht ist der Arbeitnehmer in der Beweispflicht, er muss die Kündigung als sozialwidrig rechtfertigen. Versäumt er diese Frist, so ist die ordentliche Kündigung wirksam.

Ist die Kündigung aus formellen Gründen zweifelhaft – z.B. durch fehlende schriftliche Kündigung – so braucht der Arbeitnehmer keine Frist einzuhalten, um eine Klage dagegen einzureichen. Wartet der Arbeitnehmer jedoch zu lange, so ist die Klage nicht wirksam, weil der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnen muss.

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Ausnahmen

Schwangere und Schwerbehinderte genießen einen Sonderkündigungsschutz. Enthalten Sie dem Arbeitgeber ihren Umstand vor, so gilt für sie kein Sonderkündigungsschutz. Frauen in der Schwangerschaft, die eine Kündigung erhalten, haben zwei Wochen Zeit, um Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Schwerbehinderte haben länger Zeit. Sie müssen mindestens einen Monat nach einer ordentlichen Kündigung ihren Zustand angeben. Teilen sie ihrem Arbeitgeber ihren Umstand nicht mit, so verfällt der Sonderkündigungsschutz.

Einem Betriebsratsmitglied kann ein Arbeitgeber nicht ordentlich kündigen.

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