Keine mündliche Verhandlung durch Videokonferenz möglich, weil die auf dem Markt zugängliche Videokonferenztechnik aus Datenschutzgründen nicht genutzt werden darf
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 3273/20 Beschluss vom 25.06.2020
Leitsätze:
Zurückweisung eines Antrages nach § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG insbesondere mangels Vorliegen der technischen Voraussetzungen. „Keine mündliche Verhandlung durch Videokonferenz möglich, weil die auf dem Markt zugängliche Videokonferenztechnik aus Datenschutzgründen nicht genutzt werden darf“ weiterlesen