In einem Arbeitsvertrag werden die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer formuliert.

Folgende Punkte gehören in einen Arbeitsvertrag:

  • Was? – Beschreibung der Aufgaben, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuweisen kann
  • Wo? – Definition des Ortes, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einsetzen kann
  • Wann? – Festsetzung der Arbeitzeit des Arbeitnehmers
  • Wie lange? – Auskunft über die Kündigungsfristen und eventuell über eine Befristung des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag unterliegt ferner auch gesetzlichen, betrieblichen und ggfs tariflichen Regelungen.

Arbeitsvertrag

Als Arbeitgeber können Sie grundsätzlich frei entscheiden, mit wem und unter welchen Bedingungen Sie einen Arbeitsvertrag abschließen. Allerdings müssen Sie geltende Tarifverträge und gesetzliche Bestimmungen beachten.

Tarifverträge gelten

  • für Arbeitnehmer, die Mitglieder einer tarifschließenden Gewerkschaft sind
  • für Arbeitgeber, deren Arbeitgeberverband Tarifverträge vereinbart hat
  • für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht den tarifschließenden Verbänden angehören, für die aber Tarifverträge gelten, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Informieren Sie sich daher, inwieweit es für Ihren Betrieb bzw. Ihre Branche einen für verbindlich erklärten Tarifvertrag gibt. Tarifverträge legen in der Regel Mindestvoraussetzungen für die Einstellung und Arbeitsverträge von Mitarbeitern fest. Das bedeutet: Der zukünftige Arbeitgeber darf diese Vertragsbedingungen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers ändern. Zu Gunsten des Arbeitnehmers ist dies jedoch jederzeit möglich.

Mindestlohn beachten

Seit 1. Januar 2015 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindeststundenlohn 8,50 Euro. Anpassungen werden zum 1. Januar 2017 und danach alle zwei Jahre vorgenommen. Eine Übergangsregelung vereinfacht den Einstieg in den Mindestlohn für alle Branchen, deren Löhne zurzeit deutlich unter dem Niveau von 8,50 Euro liegen.

Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz u.a. Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen.

Geringfügig Beschäftigte

Für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen: Aus der Grenze von 450 Euro ergibt sich für Minijobberinnen und Minijobber bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro eine maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden pro Monat.

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