Kündigungsfrist

Arbeitnehmer

Der Arbeitergeber oder -nehmer kann zum Ende eines Kalendermonats kündigen (oder zum 15.). Die Kündigungsfrist beträgt dann vier Wochen.

Beispiel:

Arbeitnehmer kündigt am 26.03.2005. Ende eines Kalendermonats ist der 31.03.2005. Er geht am 30.04.2005. In seiner Kündigung vom 26.03.2005 muss stehen, dass er zum 30.04.2005 kündigt.

Tarifvertragliche Regelungen oder Vereinbarungen des Arbeitsvertrages gelten vor dieser gesetzlichen Regelung.

Es ist nicht erlaubt, dem Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen aufzuerlegen als dem Arbeitgeber.

Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber gelten die gleichen Kündigungsfristen. Mit der Dauer eines Arbeitsverhältnisses verlängern sich die Kündigungsfristen:

Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist
2 Jahre 1 Monat*
5 Jahre 2 Monate*
8 Jahre 3 Monate*
10 Jahre 4 Monate*
12 Jahre 5 Monate*
15 Jahre 6 Monate*
20 Jahre 7 Monate*

* zum Ende eines Kalendermonats 

Um so länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger die Kündigungsfristen!

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses wird erst ab der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers angerechnet. Vorher gilt die 4-Wochen-Frist. Auch hier gelten tarifvertragliche Regelungen oder Vereinbarungen des Arbeitsvertrages vor dieser gesetzlichen Regelung.

Unterschied zwischen „vier Wochen“ und „einem Monat“

Ein Monat ist länger als vier Wochen (4 x 7 Tage = 28 Tage). Der Kündigende kann noch Anfang des Monats zum Ende des Monats kündigen. Beträgt die Kündigungsfrist aber einen Monat, so sollte er bereits im Vormonat kündigen.

Beispiel:

Im 30tägiger Monat = spätestens am 2. kündigen. Im 31tägiger Monat = spätestens am 3. kündigen.

Kürzere Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen können in folgenden Fällen unter vier Wochen vereinbart werden:

  • bei einer Aushilfstätigkeit von maximal drei Monaten
  • bei einer Probezeit von maximal sechs Monaten, dann gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
  • der Arbeitgeber beschäftigt weniger als 10 Arbeitnehmer (Auszubildende zählen 0; 20 Wochenstunden-Bechäftigte zählen 1/2 und bis 30 Wochenstunden zählen 3/4) [siehe: Kündigungsschutzgesetz]

Sonderregelungen

Schwerbehinderte

Für Schwerbehinderte gilt eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen. Die Kündigung ist nur rechtsgültig bei einem rechtzeitigem Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes. [siehe: Schwerbehinderte] Der Schwerbehinderte kann mit den kürzeren gesetzlichen Fristen kündigen.

Insolvenzverfahren

Kündigt der Insolvenzverwalter einem Angestellten des Schuldners oder kündigt der Angestellte selbst, gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers längstens eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Soweit gesetzliche oder vertragliche Vorschriften eine kürzere Frist vorsehen, gilt die kürzere Frist.

Heimarbeiter

Heimarbeiter können an jedem Tag für den Ablauf des darauffolgenden Tages kündigen und gekündigt werden. Dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als 4 Wochen und arbeitet der Heimarbeiter für einen Auftraggeber oder einen Zwischenmeister, verlängert sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen. Arbeitet der Heimarbeiter überwiegend nur für einen Auftraggeber oder einen Zwischenmeister, gelten die oben genannten gesetzlichen Regelungen.

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