Werdende und stillende Mütter genießen Mutterschutz. Verpasst eine Schwangere jedoch ihren Umstand mitzuteilen, so gilt für sie der normale Kündigungsschutz. Nach Erhalt der Kündigung haben sie zwei Wochen Zeit, um dem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitzuteilen. [siehe: Kündigungsschutz]

Folgende Arbeit ist für werdende und stillende Mütter verboten:

  • Mehrarbeit
  • Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen [siehe: Arbeitszeit]

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Geschäftsführerinnen. Die Kündigung einer schwangeren Geschäftsführerin verstößt jedoch gegen die guten Sitten oder die Grundsätze von Treu und Glauben. [siehe: Geschäftsführung]

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