Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer. Bei Streitigkeiten ist das ordentliche Gericht zuständig und nicht das Arbeitsgericht.
Mit der Berufung zum Geschäftsführer erlischt das normale Arbeitnehmer-Recht (Kündigungsschutz usw.)
Vereinbaren Sie den Übergang von einer Angestellten- in eine Geschäftsführerposition schriftlich.
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Geschäftsführerinnen. Die Kündigung einer schwangeren Geschäftsführerin verstößt jedoch gegen die guten Sitten und die Grundsätze von Treu und Glauben.
Bei leitenden Mitarbeitern, die der Geschäftsführung direkt unterstellt waren, hat ein Mitglied der Geschäftsleitung das Arbeitszeugnis zu unterzeichnen. Die Position des Unterzeichnenden als Mitglied der Geschäftsleitung muss dabei eindeutig hervorgehen. [siehe: Zeugnis]
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