Das Sozialgericht Hannover bestätigt: Die Krankenkasse für Künstler muss Webdesigner versichern.
Die Künstlersozialkasse (KSK) weigerte sich 2002 eine Webdesignerin zu versichern, diese klagte beim Sozialgericht Hannover und gewann am 27. Mai 2004. Vor zwei Wochen (1.Juli 2005) bestätigte das Bundessozialgericht die Entscheidung. Damit ist der Zugang zum günstigen Versicherungsschutz frei für alle Webdesigner.
Dieses Urteil löste vermutlich eine sozialpolitische Spannung aus, denn heute stehen bereits schätzungsweise 1000 Webdesigner auf der Warteliste der KSK, um den günstigen Versicherungsschutz zu genießen. Motiv des Gesetzgebers für die günstige Krankenkasse war, Künstler bei ihrer „brotlosen Kunst“ zu fördern. Dies wird durch Steuergelder getragen.
Die Krankenkasse befürchtet jetzt, dass mit dem Urteil die Nachfrage der Webdesigner steigt, die die Krankenkasse nur als finanzielles Schlupfloch nutzen wollen. Denn ob eine Aufnahme in die KSK gerechtfertigt ist oder nicht, ist vermutlich von Fall zu Fall unterschiedlich.
Künstlersozialkasse muss Webdesigner aufnehmen! Am 27. Mai 2004 hat das Sozialgericht Hannover entschieden: „Webdesigner“ haben einen Anspruch auf den Versicherungsschutz der Künstlersozialkasse (KSK). Die KSK behält sich vor nur „Künstler“ zu versichern. Wer zu diesem Personenkreis gehört und wer nicht, wurde jetzt mit dem Beruf des Webdesigners neu definiert. Kein Problem den Versicherungsschutz zu erlangen, war es bisher für Personen, die eine klassische künstlerische Ausbildung haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese dann in Ihrem Beruf arbeiten oder „nicht künstlerisch“ beschäftigt sind. Personen, die keine klassische künstlerische Ausbildung haben, jedoch als Künstler arbeiten, verwehrte die KSK bisher allerdings ihren günstigen Versicherungsschutz.
Eine Webdesignerin, die ursprünglich Architektur studierte und sich durch eine Weiterbildung für den künstlerischen Beruf als Webdesignerin qualifizierte, klagte erfolgreich gegen die Ablehnung der KSK . Die Künstlersozialkasse muss sie jetzt rückwirkend aufnehmen. Noch ist der Weg zur KSK für alle Webdesigner nicht ganz geebnet – die KSK hat für dieses Verfahren Revision angekündigt, weil hier die wechselseitige Argumentation besonders detailliert und der Sachverhalt im übrigen unstreitig sei.
Verkündet am: 27. Mai 2004
URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX Klägerin, Prozessbevollmächtigte: …, Roscherstraße 12, 30161 Hannover, gegen Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung -Künstlersozialkasse XXX, Beklagte.
Die 6. Kammer des Sozialgerichts Hannover hat am 27. Mai 2004 durch den Richter Dr. Schnitzler, Vorsitzender und die ehrenamtlichen Richter Meyer-Schatz und Rischmüller nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2003 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 03.07.2002 nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz in der Rentenversicherung der Angestellten, der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
TATBESTAND
Die Beteiligten streiten darüber, ob als die als Webdesignerin tätige Klägerin versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist.
Die 1970 geborene Klägerin studierte von 1990 bis 1997 an der Universität Hannover Architektur und schloss das Studium mit dem Hochschulgrad einer Diplom-Ingenieurin ab. Von März 2001 bis März 2002 nahm sie an einer beruflichen Weiterbildung zum Webmaster teil. Die Weiterbildung umfasste 1526 Unterrichtsstunden. Am 31. Mai 2002 bestand sie die Prüfung zur Multimedia-Assistentin der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim. Am 3. Juli 2002 meldete sie sich bei der Künstlersozialkasse als Webdesignerin an. Am 28. August 2002 beantragte sie die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Sie fügte dem Antrag einige Proben ihrer Arbeit bei. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 stellte die Künstlersozialkasse, die Rechtsvorgängerin der Beklagten fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliege. Die Tätigkeit, die sie ausübe, sei keine künstlerische Tätigkeit. Eine Tätigkeit als Medien- oder Webdesignerin sei nur dann künstlerisch, wenn entweder die Tätigkeit objektiv vergleichbar oder ebenbürtig sei mit derjenigen eines Grafikers oder Industriedesigners, was sich z.B. im Vorhandensein einer künstlerischen Ausbildung, in der Teilnahme an Designwettbewerben oder in der Mitgliedschaft in einem Berufsverband der Künstler oder Designer zeigen könne. Eine solche Tätigkeit könne auch dann künstlerisch sein, wenn die erstellten Werke eine individuelle eigenschöpferische Leistung darstellen und sich durch ihren ästhetischen Gehalt aus der Masse des Alltäglichen hervorheben. Dabei dürften aber die Gestaltungselemente nicht weitgehend durch die technischen Gegebenheiten oder durch den Gebrauchszweck festgelegt werden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Klägerin habe keine künstlerische Ausbildung absolviert, sondern eine Ausbildung als Ingenieurin, und ihre Tätigkeit sei auch nicht durch freie schöpferische Gestaltung geprägt. Ihre Tätigkeit sei daher nicht der Kunst, sondern der „angewandten Informatik“ zuzuordnen. Den hiergegen am 17. Dezember 2002 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass auch das Architekturstudium künstlerisch geprägt sei. Gerade das Architekturstudium an einer Universität sei – mehr noch als das an einer Fachhochschule – auf Gestaltung und freies künstlerisches Arbeiten ausgerichtet. Dass als Abschluss der Grad einer Diplom Ingenieurin verliehen werde, ändere daran nichts, Gerade das Studium an der Universität Hannover biete eine reiche Palette an Wahlmöglichkeiten im gestalterischen Bereich. Sie sei von 1995 bis 1997 während des Studiums am Institut für bildende Künste in der Abteilung für experimentelles Gestalten und Modellieren beschäftigt gewesen. Die Weiterbildung zur Webmasterin sei nur nötig geworden, um sich die handwerklichen Fähigkeiten für die Gestaltung anzueignen. Der Schritt zur Selbständigkeit sei das Resultat einer über zehnjährigen intensiven Beschäftigung mit gestalterischem Denken, Handeln und Wirken. Im übrigen habe sie sich mit einem anderen Designer zu einer Ateliergemeinschaft unter dem Titel „digital definieren – on und offline design“ zusammengetan. Überdies erläuterte sie ihr Vorgehen bei der Erstellung von Internetauftritten. Dabei hob sie, u.a. hervor, dass es nicht darum gehe, etwas Vorhandenes technisch umzusetzen, sondern es solle zunächst – nach einer gedanklichen Auseinandersetzung mit Thema und Formfindung – etwas definiert, geformt, erfunden und erfasst werden. Es solle eine Kommunikationsstrategie entwickelt werden, die dann schließlich digitalisiert werde. Die gestalterische Orientierung und der hohe ästhetische Anspruch sei auch den Auftraggebern bewusst. Diese gäben als Vorgabe nur einen groben Umriss und ließen ihr ansonsten bei der Gestaltung freie Hand. Eine Teilnahme an Wettbewerben sei ihr selbstverständlich, es habe sich jedoch bisher keine entsprechende Gelegenheit ergeben. Im übrigen beabsichtige sie, sich auf der Internetplattform www.neue.koepfe.de zu präsentieren. Die Künstlersozialkasse wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2003 zurück. Dies wurde wiederum damit begründet, dass die Klägerin keine künstlerische Tätigkeit ausübe. Sie führe Auftragsarbeiten für Auftraggeber aus. Dabei seien sowohl Inhalte als auch Texte, Bilder, Grafiken und Logos vom jeweiligen Auftraggeber vorgegeben. Es läge keine durch freie schöpferische Gestaltung geprägte Tätigkeit vor. Die Tätigkeit umfasse unterschiedliche Tätigkeitsbereiche, nämlich die Planung und Gestaltung und andererseits die technische Umsetzung. Letztere überwiege. Die Gestaltung von Internetseiten erfolge mittels fester Muster und Schablonen, die technisch vorgegeben seien und wegen denen keine eigenschöpferisches Werk vorliegen könne. Auch aus der Abgrenzung von Kunst und Handwerk ergebe sich, dass vorliegend keine künstlerische Tätigkeit gegeben sei. Denn es liege keine über eine kunsthandwerkliche Gestaltung hinausgehende schöpferische Leistung vor. Außerdem sei Design nur dann Kunst, wenn sie sich in der Herstellung von Entwürfen erschöpfe, nicht aber, wenn – wie hier – auch zugleich die Endprodukte hergestellt würden. Überdies sei die Klägerin auch nicht in Künstlerkreisen anerkannt. Die beabsichtigte Teilnahme an der Internetplattform genüge hierfür nicht, weil es sich nicht um einen ausschließlich künstlerischen Berufsverband handele.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. April 2003 die Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung der Klage trägt sie vor, sie habe bei der Ausführung der Aufträge freie Hand und entwickele die von ihr zu erstellenden Inhalte der Internetseiten auf Grund eigener schöpferischer und gestalterischer Tätigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten überwiege bei der Tätigkeit der Klägerin der technische Anteil nicht. Die Entwicklung des Designs einer Internetseite durch die Klägerin verlaufe in vier Phasen. Dabei gebe es keine strenge Einteilung, die Phasen liefen vielmehr parallel ab und griffen ineinander. Zunächst erfolge die sog. Inspirationsphase. Sodann erfolge in der Konzeptionsphase die künstlerische Konzeption. Daran schließe sich die Gestaltungsphase an, bei der die Klägerin mit verschiedenen Designideen experimentiere. Schließlich würde in der Umsetzungsphase das Gesamtdesign in die Internetseite eingefügt und schließlich auf CD gebrannt, damit sie an den Kunden übergeben werden könne. Die eher technische Umsetzungsphase sei dabei verglichen mit den schöpferischen Phasen relativ kurz. Dies spiegele sich auch in den Rechnungen, welche die Klägerin vorgelegt hat. Insgesamt verkenne die Beklagte die schöpferische Tätigkeit der Klägerin, wenn sie annehme, diese sei vor allem mit der Erstellung von Internetseiten befasst. Nicht die Erstellung als technischer Vorgang, sondern die gestalterische Tätigkeit der Klägerin bilde den Schwertpunkt der Tätigkeit. Natürlich müsse die Klägerin auch die Programmiersprache beherrschen; dies stehe aber – wie bei einem Komponisten, der ja auch Noten schreiben müsse – im Hintergrund. Dafür, dass eine künstlerische Leistung vorliege, spreche auch, dass der Auftraggeber regelmäßig die ausschließlichen Nutzungsrechte für die Internetnutzung erhielten. Außerdem lägen weitere Indizien vor, die für die Künstlereigenschaft der Klägerin sprächen. So habe der Akademische Rat des Instituts für Bildende Künste des Fachbereichs Architektur der – Universität Hannover, Klaus Madlowski, der Klägerin bescheinigt, dass diese die Richtige sei, seinen Internetauftritt zu gestalten, weil er sie über die technischen Fragen hinaus gerade für den künstlerisch-gestalterischen Aspekt der Homepage für kompetent halte. Weitere Indizien seien die Arbeitsproben, welche die Klägerin eingereicht habe. Im übrigen sei die Klägerin wie angekündigt inzwischen Mitglied der Designerplattform im Internet geworden. .Für eine Künstlereigenschaft sprächen überdies die von der Klägerin eingereichten Unterlagen, die belegten, dass diese den Schwerpunkt ihres Studiums auf dem künstlerisch-gestalterischen Aspekt der Architektur gelegt habe. Dass die Klägerin ausgebildete Architektin sei, könne daran nichts ändern. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in einem Urteil aus dem Jahre 2001 u.a. Architekten; die als Designer tätig seien, für Künstler erklärt.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid es vom 13.03.2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin seit dem 3. Juli 2002 nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz in der Rentenversicherung der Angestellten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, sie stelle den gestaltenden Aspekt der Tätigkeit der Klägerin nicht in Abrede. Gleichwohl sei die Klägerin nicht Künstlerin im Sinne von § 2 KSVG. Denn nicht jede gestaltende Tätigkeit sei zugleich künstlerisch im Sinne des KSVG. Es komme darauf an, ob die Tätigkeit frei schöpferisch sei und über das handwerklich technische hinausgehe. Dies sei hier nicht gegeben. Webdesigner seien allgemein keine Künstler und sie erbrächten auch keine künstlerischen Leistungen. Es handele sich auch nicht um Designerleistungen im eigentlichen Sinne. Überhaupt habe die Verwendung des Begriffes „Designer“ inflationäre Ausmaße angenommen. Auch Friseure sprächen inzwischen von „Hairdesign“. Die entscheidende Leistung des Webdesigners liege in der programmtechnischen Umsetzung der Tätigkeit.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung gewesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die form- und fristgerechte Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. März 2003 sind rechtswidrig.
Die Klägerin ist versicherungspflichtig nach dem KSVG. Nach § 1 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 1994 werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
I. Die Klägerin ist selbständige Künstlerin im Sinne des KSVG. Der Begriff des Künstlers im Sinne des KSVG wird in § 2 S. 1 KSVG legaldefiniert. Danach ist Künstler im Sinne des Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die Klägerin schafft bildende Kunst im Sinne dieser Vorschrift.
1. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit einer Webdesignerin als bildende Kunst zu werten ist, ist bisher nicht grundsätzlich entschieden. Die bisher vorliegen den Urteile, die sich mit Tätigkeiten von Designern bzw. mit der Abgrenzung von Kunsthandwerk, Handwerk und, Kunst beschäftigen, können auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden.
a) Der 3. Senat des Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 30. Januar 2001 entschieden, Industriedesigner seien unter bestimmten Voraussetzungen Künstler im Sinne des KSVG (B 3 KR 1/00 R). Dabei wurde vor allem auf die Unterscheidung von Entwurf und handwerklicher Umsetzung des Entwurfs abgestellt. Diese Entscheidung führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, denn die von der Klägerin vorgenommene Umsetzung ihrer Entwürfe ist jedenfalls keine handwerkliche Umsetzung. Überdies stellt die Umsetzung der Entwürfe durch die Klägerin nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit dar.
b) Auch die vom 3. Senat des BSG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Kunst und Handwerk können nicht angewandt werden. Danach kommt es für die Abgrenzung darauf an; ob der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird. Maßgebend ist vor allem, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika geführt wird oder Auszeichnungen als Künstler erhalten hat (SSG, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 I KR 13/97 R, BSGE 82, 164, m. w. N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Maßstäbe vorliegend nicht heranzuziehen sind, da die Tätigkeit der Klägerin keine handwerkliche Tätigkeit darstellt und somit im vorliegenden Fall auch nicht die Frage nach der Abgrenzung zwischen Handwerk und Kunst aufgeworfen wird.
c) Auch aus dem Urteil des 4. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 24. Februar 1993 zur Frage, ob ein Mode- und Textildesigner bildende Kunst schafft (L 4 KR 134/92), lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Denn das LSG stellt vor allem darauf ab, dass diese Berufe im Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drs. 7/3071, S. 7 und Dr. 9/26, S. 18) der bildenden Kunst zugeordnet werden. Der Künstlerbericht sagt jedoch zum Beruf einer Webdesignerin nichts aus, weil er gefertigt wurde, bevor es diese Tätigkeit gab.
2. Für die Zuordnung der Tätigkeit als Webdesignerin liegen auch ansonsten keine objektiv gültigen Kriterien vor. Den zuletzt genannten Urteilen ist gemein, dass sie versuchen, eine bestimmte Tätigkeit im Rückgriff auf die Auffassung anderer einzuordnen. Derartige Kriterien, die letztlich auf die Verkehrsauffassung (siehe dazu auch BSG, B 3 KR 1/00 R, a. a. 0., m. w. N.) abstellen, fehlen bei einem neuen Beruf wie dem der Webdesignerin zunächst.
3. Alleine daraus, dass sich noch keine Verkehrsauffassung dazu gebildet hat, ob eine neuartige Tätigkeit als künstlerisch anzusehen ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Tätigkeit nicht künstlerisch ist. Dies gilt jedenfalls für neue Tätigkeiten wie den Beruf der Webdesignerin. Der entgegengesetzten Auffassung stünde die Dynamik (dazu Zweng, KSVG, § 2 Anm. A 1.; vgl. auch Finke in Finke u.a., KSVG, 2. Aufl., § 2 Rn. 10) des Künstlerbegriffs des KSVG entgegen.
4. Mangels bestehender objektiver Kriterien für das Vorliegen künstlerischer Tätigkeit bei neuartigen Tätigkeiten muss bei solchen Tätigkeiten danach entschieden werden, ob es sich um eigenschöpferische Leistungen handelt, deren künstlerische Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägen (so als Definition des Kunstbegriffs des KSVG: BSG, Urteil vom 30. Januar 2001, B 3 KR 1/00 R m. w. N.). Was als Kunst anzusehen ist, lässt sich durch eine allgemeingültige Definition mit bestimmten, festgelegten Merkmalen nicht fassen. Insofern bietet sich für die Definition der Künstlereigenschaft der Typusbegriff an. Dieser unterscheidet sich grundlegend vom abstrakt-allgemeinen Begriff. Er stellt ein elastisches Merkmalsgefüge dar. Ob etwas einem Typusbegriff zuzuordnen ist, entscheidet sich nicht nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einzelner Merkmale, sondern nach dem gesamten Erscheinungsbild (Pawlowski, Methodenlehre, 3, Aufl., 1999, Rn. 147). Ähnlich wie bei der Unterscheidung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist daher auch bei der Bestimmung der künstlerischen Tätigkeit von dem Gesamtbild auszugehen. Dieses spricht im vorliegenden Fall dafür, dass die Klägerin eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 KSVG ausübt.
Gegen das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit spricht entgegen der Darstellung der Beklagten nicht, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit auch technischer Natur ist. Eine Vielzahl künstlerischer Tätigkeiten, etwa die Bildhauerei, hat zumindest auch technische Aspekte. Entscheidend muss sein, welchen Anteil der technische Aspekt der Tätigkeit hat. Nach den detaillierten Angaben der Klägerin steht dieser Aspekt im Hintergrund der Tätigkeit. Anders als bei Programmierern, die lediglich nebenbei auch die Gestaltung einer Internetseite mit übernehmen, spricht daher die Tatsache, dass die Klägerin auch technische Aufgaben hat, nicht gegen das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin aufgrund von Aufträgen tätig wird, alleine nicht gegen das Vorliegen künstlerischer Tätigkeit. Eine Vielzahl von Künstlern wird vor allem oder alleine aufgrund von Aufträgen tätig. Dies gebietet bereits die finanzielle Situation vieler Betroffener. Entscheidend ist, aber nicht die Tatsache des Auftrages, sondern die Frage, wie eng der Auftrag von dem Auftraggeber gefasst wird. Fehlt es an einem Spielraum für kreatives Tätigwerden, so kann von einer eigenschöpferischen Leistung nicht mehr ausgegangen werden. Dies ist jedoch bei der Klägerin nicht der Fall. Sie hat überzeugend und unwidersprochen dargelegt, dass ihre Auftraggeber ihr lediglich einen groben Umriss vorzeichneten und ihr ansonsten freie Hand ließen. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Klägerin mit den von ihr gestalteten und gefertigten Internetseiten letztlich Gegenstände mit Gebrauchswert schafft. Denn der Begriff der Kunst setzt nicht notwendig voraus; dass der geschaffene I Gegenstand zweckfrei sein muss. Dies sieht auch das BSG so, denn andernfalls hätte es Industriedesigner nicht als Künstler im Sinne des KSVG werten können (vgl. BSG, B 3 KR 1/00 R). Schließlich spricht auch die Ausbildung der Klägerin als Architektin nicht gegen das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit, weil es auf die Ausbildung nicht ankommt (Finke, a. a. 0., Rn. 11). Überdies hat das BSG entschieden, dass Architekten, wenn sie sich als Designer betätigen, sie in diesem Tätigkeitsfeld als Künstler anzusehen sind (BSG, a.a.O.). Aus diesem Grunde vermag auch die von der Beklagten vorgenommenen Unterscheidung zwischen Diplom-Designern und sonstigen Webdesignern nicht zu überzeugen. Der Vertreter der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, die Beklagte erkenne Webdesigner, die ein Design-Diplom trügen, als künstlerisch Tätige an.
Bei der Klägerin spricht zunächst die von ihr durchlaufene künstlerisch ausgerichtete Ausbildung für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit. Hierfür spricht entgegen der Auffassung der Beklagten bereits das Universitätsstudium der Architektur, das die Klägerin absolviert hat. Ein solches Studium kann – wie die Klägerin dies dargelegt hat – auch Teil einer künstlerischen Ausbildung sein.
Für das Vorliegen künstlerischer Tätigkeit spricht vor allem der von der Klägerin detailliert geschilderte Schaffensprozess. Ein solcher Schaffensprozess ist Ausdruck eigenschöpferischer Tätigkeit. Er unterscheidet damit künstlerische Tätigkeit auf dem Gebiet des Internetdesigns von rein technischer Programmierungstätigkeit.
Anders als beim auch gestaltenden Programmierer ist im Falle der Klägerin der Kreis der Auftraggeber. Während ansonsten vor allem kommerzielle Angebote im Internet dominieren, sind die von der Klägerin gestalteten Internetseiten gerade vorwiegend nicht kommerziell, sondern selbst künstlerisch orientiert. Als solche Auftraggeber sind ein Tanzensemble, ein Theater, ein Fachbereich Kostümdesign sowie ein Musikverlag zu nennen.
Grundlegend unterscheidet sich im vorliegenden Falle auch das Verhältnis zum Auftraggeber von der Tätigkeit eines lediglich gestaltenden Technikers. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Auftraggeber ihr bei der Gestaltung der Internetseiten freie Hand lassen. Ein solches Verhältnis ist typisch für den aufgrund eines Auftrages tätigen Künstler.
Überdies heben sich die von der Klägerin gefertigten Internetseiten auch vom Ergebnis von normalen, lediglich für den Gebrauchswert gestalteten Internetseiten ab. Die Kammer verkennt nicht; dass nicht jede Gestaltung von Internetseiten Kunst darstellt. Es gibt jedoch auch einzelne Gestaltungstätigkeit, die sich vom Ergebnis von den üblichen, vorwiegend kommerziellen Internetseiten abhebt. Dies ist bei den von der Klägerin gestalteten Internetseiten der Fall.
II. Die Klägerin erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach dem KSVG. Die weiteren, in §1 KSVG genannten Kriterien erfüllt sie, weil sie erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend tätig wird und weil sie im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigt. Zudem ist eine Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinne der §§ 3 a bis 7a KSVG nicht gegeben. Der Beginn der Versicherungspflicht war hier auf den 3. Juli 2002 zu legen, weil dies der Tag ist, an dem die Meldung der Versicherten einging (§ 8 Abs. 1 S. 1 KSVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 7. Juli 2005
Reiber Angestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Az: B 3 KR 37/04 R
xxx Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigte:
… Michael Horak LL.M.,
Roscherstraße 12, 30161 Hannover;
gegen
Unfallkasse des Bundes, Abteilung Künstlersozialkasse,
Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven,
Beklagte und Revisionsklägerin.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. La d a g e , die Richter Dr. Ha m b ü c h e n und Sc h r i e v e r sowie den ehrenamtlichen Richter B a r e i t h e r und die ehrenamtliche Richterin Dr. P i c k e r für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.
Gründe:
I
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die 1970 geborene Klägerin studierte bis 1997 Architektur und schloss das Studium mit dem Hochschulgrad „Diplom-Ingenieurin“ ab. Im Anschluss hieran war sie in zwei Architekturbüros beschäftigt. Von März 2001 bis März 2002 ließ sie sich in einem Institut für Weiterbildung, Personalentwicklung und Computertraining zum sog Webmaster weiterbilden. Im Mai 2002 legte sie vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich eine Prüfung zur Multimedia-Assistentin ab. Seit September 2002 übt die Klägerin eine Tätigkeit als sog Webdesignerin aus – zunächst als Einzelunternehmerin und seit Spätherbst 2002 in der Ateliergemeinschaft „digital-definiteren – on und offline design“.
Im August 2002 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten und beantragte die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung (KSV). Sie gab an, Schwerpunkt ihrer Arbeit seien der Entwurf, das Layout und die künstlerische Gestaltung von Webseiten. Ihre Fähigkeiten lägen im künstlerischen Bereich und nicht in der Programmierung; sie besitze aber auch das technische Rüstzeug zur Umsetzung ihrer Entwürfe. Im 4. Quartal 2002 werde sie ein Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit in Höhe von voraussichtlich 3.000 Euro und im Jahr 2003 in Höhe von voraussichtlich 15.000 Euro erzielen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege, weil sie als Diplom-Ingenieurin und Webmaster ausgebildet sei und diese Ausbildungsgänge nicht mit demjenigen eines Designers vergleichbar seien. Sie erstelle Webseiten zur Internetpräsentation als Auftragsarbeiten, deren Inhalte weitgehend vorgegeben seien. Eine durch freie schöpferische Gestaltung geprägte Tätigkeit, die derjenigen eines bildenden Künstlers oder Designers entspreche, sei damit nicht verbunden, die Tätigkeit der Klägerin sei vielmehr der „angewandten Informatik“ zuzuordnen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2003 zurück.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, sie entwickele ihre Internetseiten auf Grund eigener schöpferischer und gestalterischer Tätigkeit. Die Gestaltungselemente seien das Ergebnis eines langwierigen kreativen Prozesses, zu dem eine Inspirationsphase, eine künstlerische Konzeptionsphase, eine experimentelle Gestaltungsphase und eine Umsetzungsphase gehörten. Die eher technisch ausgerichtete Umsetzungsphase sei im Vergleich zu den drei vorhergehenden schöpferischen Phasen verhältnismäßig kurz. Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege (Urteil vom 27. Mai 2004). Die Klägerin schaffe bildende Kunst iS des § 2 Satz 1 KSVG. Zwar habe sich bislang noch keine Verkehrsauffassung dazu gebildet, ob und unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit einer Webdesignerin als Kunst anzusehen sei. Es komme deshalb auf das gesamte Erscheinungsbild dieser neuartigen Tätigkeit an, ob also der eigenschöpferische Schaffensprozess im Vordergrund stehe oder mehr die technische Umsetzung überwiege. Im vorliegenden Falle spreche die künstlerisch ausgerichtete Ausbildung der Klägerin und der detailliert geschilderte Arbeitsablauf, bei dem die schöpferischen Phasen deutlich vorrangig seien, für eine künstlerische Tätigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass diese Tätigkeit auch technische Aspekte habe; dies sei bei einer Vielzahl anderer künstlerischer Betätigungen – etwa der Bildhauerei – ähnlich. Die Klägerin besitze zudem ausreichenden kreativen Spielraum, denn sie habe bei der Ausführung der ihr erteilten Aufträge weitgehend freie Hand.
Die Beklagte rügt mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision eine Verletzung der §§ 1 und 2 KSVG. Die Klägerin sei weder als Industrie- noch als Grafikdesignerin einzustufen. Diesen anerkannt künstlerischen Berufen stehe die Webdesignerin nur dann gleich, wenn sie eine professionelle Grafikausbildung vorweisen könne. Dies sei bei der Klägerin wie bei einer Vielzahl anderer Personen, die die ungeschützte Bezeichnung „Webdesigner“ benutzten und derzeit in die KSV drängten, nicht der Fall. Von der Ausbildung her, insbesondere im Hinblick auf das abgeschlossene Architekturstudium sowie die Weiterbildung zum Webmaster bzw zur Multimediaassistentin, gehöre sie zum Berufsbild eines Informatikers oder Programmierers. Auch bei dem vom SG festgestellten Tätigkeitsbild stehe nicht die gestalterische Arbeit, sondern die technische, Umsetzung im Vordergrund; diese bestimme ganz überwiegend die Wertschätzung der klägerischen Arbeiten auf dem Markt. Entsprechend der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen Abgrenzung zwischen Handwerk und Kunst komme es auch hier darauf an, ob sich die Klägerin aus dem angestammten Berufsfeldgelöst habe und in einschlägigen Fachkreisen als Künstlerin anerkannt und behandelt werde. Dies sei nicht der Fall, wie auch die Tatsache zeige, dass sie bei der Gestaltung und Einrichtung ihrer Internetseiten zahlreiche technische Aspekte zu berücksichtigen habe, die in der Regel ein Informatiker oder Programmierer erledige.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Mai 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie sei bildende Künstlerin, ihre Tätigkeit gemischt künstlerisch-publizistisch; detaillierte Programmierungskenntnisse seien nicht erforderlich. Zudem arbeite sie in der Werbung; entsprechend der Rechtsprechung des BSG sei deshalb davon auszugehen, dass sie wie alle von der Werbebranche herangezogenen kreativen Selbstständigen zu dem Personenkreis zähle, der typischerweise in den Schutzbereich des KSVG falle.
II
Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig, insbesondere hat sie die nach § 161 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Einverständniserklärung der Klägerin fristgerecht vorgelegt. Die Sprungrevision ist aber nicht begründet; das SG hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin als Webdesignerin der Versicherungspflicht in der KSV unterliegt.
1. Gemäß § 1 Nr 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler iS dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin ist nach den mit der Sprungrevision nicht angreifbaren und deshalb für den Senat bindenden (§§ 161 Abs 4, 163 SGG) Feststellungen des SG seit September 2002 nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig und konnte im Jahr der Antragstellung (2002) sowie im Folgejahr ein Arbeitseinkommen aus ihrer Betätigung erwarten, welches deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs 1 Satz 1, KSVG liegt. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit als Webdesignerin auch um eine künstlerische Tätigkeit des KSVG.
In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik, die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von „Künstlern“ und „künstlerischen Tätigkeiten“, auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 S 42 RdNr 13 und BSGE 83,160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 – jew mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30; 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26. S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19ft). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe, auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfasst, mit denen sich der „Bericht der Bundesregierung aber die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)“ aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Aufl 2004, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever „Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht“ in: von Wulffen/Krasney <Hrsg>, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.
In dem inzwischen 30 Jahre alten Künstlerbericht der Bundesregierung wird der Beruf des/der Webdesigners/-in naturgemäß nicht erwähnt, denn diese Tätigkeit gab es im Jahre 1975 noch nicht. Im Bereich der bildenden Kunst/Design finden sich allerdings die Katalogberufe des künstlerischen Grafikers, des Fotodesigners, des Layouters und des Grafik-, Mode-, Textil- und Industriedesigners (BT-Drucks 7/3071, S 7 und 12). Wer einen dieser Berufe ausübt, ist in aller Regel als Künstler anzusehen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 2 RdNr 9 und 13; Brandmüller/Zacher/Thielpape, KSVG – Band I, Stand: Januar 2002, § 2 KSVG Anm 2). Ob und ggf unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines/einer Webdesigners/-in der künstlerischen Natur einem der vorgenannten Katalogberufe gleichsteht, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt. Zu Recht hat schon das SG darauf hingewiesen, dass die Neuartigkeit der hier zu beurteilenden Tätigkeit nicht gegen ihre Qualifizierung als künstlerisch sprechen kann, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen (vgl auch die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks 8/3172, S 21 und 9/26, S 18). Entscheidend ist vielmehr, ob in den Werken der Webdesigner eine eigenschöpferische Gestaltung zum Ausdruck kommt, wobei es im Einzelfall weder um die Qualität der Leistung noch darum geht, ob sie eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe erreicht; eine Differenzierung nach „guter“ oder „weniger guter“ Kunst findet nicht statt (BSGE 77, 21, 29 f = SozR 3-5425 § 24 Nr 12 S 79 f; BSG SozR 3-5425 § 1 Nr 4 S 16; vgl auch Schriever aaO S 715). In Anwendung dieser Grundsätze sind Webdesigner als Künstler iS des KSVG anzuerkennen, weil ihre Tätigkeit insbesondere der des Grafikdesigners, des Fotodesigners oder des Layouters vergleichbar ist.
2. Webdesigner gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten, und zwar hauptsächlich für Internet- und lntranet-Auftritte. Der Ausbildungsgang zum Webdesigner ist derzeit, wie die Beklagte zu Recht anführt, rechtlich nicht geregelt; die Bezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt. Gleichwohl hat sich bereits ein fest umrissenes Berufsbild herauskristallisiert. Soweit keine autodidaktische Spezialisierung erfolgt, wird eine in der Regel schulische und zwischen drei bis zwölf Monate betragende Fortbildung an privaten Bildungseinrichtungen, oder bei der Industrie- und Handelskammer durchgeführt und mit einer internen Prüfung des jeweiligen Trägers abgeschlossen. Die Tätigkeit selbst umfasst zunächst die Beratung des Kunden bei der Gestaltung von Bildschirmseiten für das Internet oder das firmeneigene Intranet. Dem folgt die Phase des „Brainstormings“ und der Ideensammlung, dies in die Konzipierung des Designs von Homepages und einzelnen Bildschirminhalten mit Hilfe von diversen Softwareprogrammen unter Beachtung der redaktionellen, technischen, finanziellen „und produktspezifischen Anforderungen übergeht. Hieran schließt sich die Gestaltung verschiedener Entwürfe an, die gelegentlich von Hand zu zeichnen sind, meist aber auch schon mit Hilfe des Computers (PC) umgesetzt werden können. Wichtig bei dieser zeichnerisch-entwerfenden Arbeit ist, dass gleichzeitig planend-organisierende Komponenten zu berücksichtigen sind – die Inhalte der einzelnen Seiten dürfen nicht überfrachtet werden, der Nutzer soll mittels Links oder Buttons durch die Anwendung geführt werden, und die Gestaltung der Bedieneroberfläche muss übersichtlich und verständlich bleiben. Die vom Webdesigner erstellten Entwürfe werden dem Kunden präsentiert, ggf werden Feinabstimmungen vorgenommen sowie Grafik, Farbgebung, Zeichensatz usw besprochen; sodann wird das endgültige Produkt fertig gestellt (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp – Stichwort „Web-Designer/in“). Ein vergleichbares Berufsbild weisen aber auch Grafikdesigner, Fotodesigner und Layouter auf: Grafikdesigner sind Fachleute für visuelle Kommunikation. Sie beraten Kunden bei der visuellen Umsetzung ihrer Wünsche und entwerfen nach deren Aufträgen grafische Kommunikationsmittel wie Anzeigen, Verpackungen, Plakate, Firmenlogos, Bildschirmoberflächen, Werbespots oder das Design von Datenbanken, Multivisionen, Internet- und Intranetseiten, elektronischen Kiosksystemen oder Screens. Fotodesigner haben die Aufgabe, mittels der Fotografie eigene Bildkreationen zu entwerfen, um verschiedene Produkte und Ideen bestmöglich zu vermarkten. Sie arbeiten in Fotostudios und Ateliers der Werbe-, Mode- oder Wissenschaftsfotografie. Dabei, wechseln sie zwischen dem Studio, unterschiedlichen Aufnahmeorten, der Dunkelkammer und – für die Bildbearbeitung – dem Computerarbeitsplatz. Layouter schließlich entwerfen und gestalten den (Bildschirm-) Seitenaufbau von Druck- und Medienseiten aller Art. Sie arbeiten in Betrieben, in denen Texte, Bilder und Grafiken zu Vorlagen für die Print- und Non-Print-Medienproduktion gefertigt werden. Darüber hinaus sind Layouter in allen. Bereichen der Informationsverarbeitung tätig, beispielsweise in Verlagen, Grafikbüros, Werbe- und Medienagenturen sowie in Werbeabteilungen größerer Unternehmen (Nachweise unter http:/infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.isp – Stichworte „Designer/-in – Grafik“; „Designer/-in – Foto“ und Layouter/in“).
Die vorgenannten Berufsbilder sind nicht scharf voneinander zu trennen und überschneiden sich sogar, denn bei der modernen Gestaltung der Kommunikationsmittel wird zunehmend der PC mit besonders ausgerichteter Software und Programmen zur Grafikherstellung und Bildbearbeitung eingesetzt mit der Folge, dass die elektronisch erstellten Produkte gleichzeitig in unterschiedlichen Medien Verwendung finden können. Lag der Schwerpunkt der Tätigkeit von Grafikdesignern früher vor allem auf der visuellen Realisierung bestimmter Ideen und Vorstellungen durch klassische Zeichengeräte und Gestaltungsmaterialien wie Federn, Pinsel, Farben, Raster und Folien, wird Grafikdesign heute, angefangen vom Entwurf bis hin zur Reinzeichnung, in erster Linie computerunterstützt bewerkstelligt. Layouter benutzen ebenfalls vermehrt den PC; sie entwerfen und gestalten Druck- und Medienseiten aller Art mit Hilfe von verschiedenen Grafik- und Bildbearbeitungsprogrammen. Moderne Fotodesigner arbeiten heute ebenfalls nicht mehr ausschließlich mit der Kamera und im Entwicklungslabor, sie gestalten ihre Foto- und Filmaufnahmen vielmehr auch am Bildschirm mittels entsprechender Layout- und Bildbearbeitungstechnik (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp – Stichworte „Designer/-in – Grafik“, „Designer/-in – Foto“ und „Layouter/-in“).
Auch die Werkzeuge von Webdesignern stammen aus den Bereichen Grafik, Zeichnung, Fotografie, Schrift und Video, nur die Benutzung von Feder, Pinsel, Farbe, Raster und Folien ist eher selten. Vorwiegend verarbeiten sie grafische Daten (selbst gezeichnete Computerbilder oder digitalisierte Fotos und Filme) mit dem PC und entsprechender Software (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp – Stichwort „Web-Designer/in“). Der Vergleich zwischen den „klassischen“ Berufen des Grafikdesigners, Fotodesigners und Layouters und der neuen Tätigkeit des Webdesigners zeigt, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten in diesen Berufsfeldern weitgehend decken. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch das zu bearbeitende Medium: Während das Ziel von Grafikdesignern – klassisch – die Bearbeitung von Papier, Pappe und Folien ist, Fotografen sich mit Bildern befassen und Layouter Buch- und Zeitungsseiten gestalten, konzipiert der Webdesigner eine Internet- oder Intranetseite nach Kundenwunsch. Das Berufsbild ist durch die Verbreitung des Internets neu entstanden und setzt die klassischen Tätigkeiten des Grafikers usw in einem modernen Medium fort. Deshalb ist es gerechtfertigt, das Webdesign wie alle anderen Arten des Designs, die auf speziellen technischen Möglichkeiten und Anwendungsformen beruhen (zB Foto-, Licht-, Grafik-, Computer-, Medien- und Sound-Design), als Bestandteil der bildenden Kunst zu betrachten; denn Kunst ist nach heutigem Verständnis nicht wesentlich durch seine Gegenständlichkeit, sondern vielmehr durch die dem Kunstwerk Authentizität verleihende formgebende Idee zu bestimmen (Schriever aaO S 722). Auch in der Literatur wird dieser Erkenntnis inzwischen Rechnung getragen und der Webdesigner als Künstler iS des KSVG eingeordnet (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 2 RdNr 17 aE <ohne Begründung> und § 24 RdNr 58 unter Bezugnahme auf SG Trier, Breithaupt 2003, 214ft; Brandmüller/Zacher/Thielpape aaO – Band 11, Anlage 3 A/8 S63 <ohne Begründung>).
Wenn auch der Werdegang zum Webdesigner derzeit noch nicht rechtlich geregelt ist, während die Übrigen zum Vergleich herangezogenen Berufstätigkeiten, auf landesrechtlich geregelten schulischen Ausbildungsgängen an Berufsfachschulen, teilweise auch an Berufskollegs und privaten Einrichtungen basieren, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Tätigkeit als Webdesigner, allein deshalb nicht vergleichbar ist. Wie der Senat schon früher ausgeführt hat, lässt das KSVG nicht erkennen, dass die Ausübung von Kunst eine abgeschlossene oder gesetzlich normierte Ausbildung voraussetzt (BSGE 77; 21, 28 = .SozR 3-5425 § 24 Nr 12 S 78 f). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin nicht den Beruf einer Designerin, sondern denjenigen einer Architektin erlernt und in diesem Beruf einige Jahre gearbeitet hat (vQI zum Architektenberuf BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 und SozR 4-5425 § 24, Nr 1).
3. Die Klägerin erfüllt die vorstehend beschriebenen Merkmale, einer Webdesignerin. Sie ist in einer Ateliergemeinschaft tätig und erhält regelmäßig Aufträge zur Gestaltung von Internetseiten. Dabei besitzt sie – wie das SG bindend festgestellt hat – einen eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum, den sie auch trotz der Bindung an den jeweiligen Kundenauftrag nutzen kann, weil ihr nur in groben Umrissen gestalterische Vorgaben gemacht werden. Die kreative Gestaltung der Webseite steht dabei im Vordergrund ihrer Arbeit, während die technische Umsetzungsphase, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt werden, lediglich der Vollendung des Gesamtwerks dient. Damit unterscheidet sich die Klägerin vom sog Webmaster/Webadministrator, dessen vorrangige Aufgabe darin besteht, die Internetauftritte von Unternehmen oder Organisationen im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren und zu betreuen. Diese eher technisch ausgerichtete Berufsgruppe betreibt und überwacht Internet- und Applikationsserver mit dem Ziel der stabilen Erreichbarkeit und sichert dabei den Web- und System betrieb sowie sensible Daten gegen Angriffe von außen ab (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp – Stichwort „Webadministrator/in“). Derartige Fähigkeiten hat die Klägerin zwar ebenfalls erlernt, sie übt sie jedoch nicht aus, selbst wenn ihr die dabei erworbenen Kenntnisse und Fertigkeit in ihrem Beruf als Webdesignerin zugute kommen dürften. Doch auch ohne diese spezielle Vorbildung müsste die Klägerin zumindest grundlegende technische Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, um ihre Aufgaben bei der Gestaltung von Webseiten bewerkstelligen zu können – etwa vergleichbar einem Komponisten, der Noten schreiben muss, oder einem Bildhauer, der die Grundlagen der Steinmetztechnik beherrschen muss.
Neben dem Webadministrator haben sich weitere technisch ausgerichtete Tätigkeiten wie Informatiker, Programmierer oder Multimedia-Assistent im Zuge der Entwicklung des Internets herausgebildet. Informatiker übernehmen Fach- und Führungsaufgaben bei der Lösung praktischer Probleme aus Industrie, Wirtschaft, Verwaltung, Forschung und Ausbildung sowie im medizinischen Bereich mit Hilfe informations- und kommunikationstechnischer Systeme. Dabei geht es hauptsächlich um den Entwurf und die Entwicklung von Anwendungs- und Systemsoftware und die Betreuung von informationstechnischen Systemen. Programmierer sind in der Programmentwicklung für die Codierung von fachlichen Anwendungsabläufen oder allgemeinen Dienstprogrammen zuständig. Ihre Aufgaben bestehen in der Umsetzung von Vorgaben, die in ihrem Konzept abgestimmt und detailliert beschrieben sind. Multimediafachleute schließlich haben die Aufgabe, an der Konzeption und Umsetzung von Multimediaprodukten in gestalterischer, softwaretechnischer bzw redaktioneller Hinsicht mitzuwirken (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp – Stichworte „Informatiker/-innen“, „Programmierer/-innen“ und „Multimediafachmann/-frau“). Diese Berufsgruppen sind somit auf technische Abläufe spezialisiert und unterscheiden sich vom Webdesigner dadurch, dass sie keinen eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum besitzen. Es wäre durchaus denkbar, dass die Klägerin ihren kreativen Prozess mit der Konzeption und Gestaltung der Webseite abschließen und den Umsetzungsprozess einem der vorgenannten Berufsgruppen überlassen würde. Sie gleicht damit – bis auf die Unterschiedlichkeit des Mediums – einem klassischen Grafikdesigner, der seine Künstlereigenschaften nicht dadurch verliert, dass er Grafiken in Anbetracht der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten vom Entwurf bis zur Reinzeichnung computergestützt selbstständig erstellen kann.
Soweit die Beklagte aus einzelnen von der Klägerin erstellten Rechnungen abzuleiten versucht, dass dort die technisch-manuelle Gestaltung von Webseiten und nicht der eigenschöpferische Gestaltungsspielraum im Vordergrund gestanden habe, ist dies für die Beurteilung der Künstlereigenschaft der Klägerin unerheblich, denn auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit im Einzelfall kommt es nicht an. Die Klägerin bietet ihre Dienste als Webdesignerin nicht zweckfrei an, sondern verfolgt dabei ein konkretes Ziel – nämlich die Ermöglichung eines individuellen Internetauftrittes ihrer Auftraggeber. Dies kann einerseits zu deren positiver Darstellung in der Öffentlichkeit erfolgen (Imagepflege), andererseits aber auch eine bewusste Beeinflussung potentieller Interessenten und Kunden zum Inhalt haben (Werbung – vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34 mwN; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 24 RdNr 136 f). Die Klägerin gehört damit zum Kreis solcher „Kreativen“, deren berufliche Tätigkeit Werbezwecken dient. Zu den Werbefotografen hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass diese ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum im Einzelfall als Künstler iS des KSVG einzuordnen sind, weil die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient. Die Werbefotografie ist eine künstlerische Tätigkeit iS der §§ 2 und 24 Abs 1 Satz 2 KSVG, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Fotografen im Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf im Einzelfall für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG SozR 4-5425 § 24. Nr 3 RdNr 23; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 12 ff). Dieser Kreis der „Kreativen“ beschränkt sich aber nicht nur auf den Werbefotografen, sondern umfasst ebenso alle andere Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen (Urteil des Senats vom 12. Mai 2005 – B 3 KR 39/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen – Visagistin; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23 – Regieassistentin). Zu diesem Personenkreis zählt auch die Klägerin, da sie – wie das SG bindend festgestellt hat – bei der Umsetzung ihrer gestalterischen Ideen grundsätzlich kreative Freiheiten besitzt, sodass es – wie beim Werbefotografen – nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte schließlich auf die Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von Handwerk und Kunst (BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 – Cembalobauer; BSGE 82, 164 =SozR 3-5425 § 2 Nr 8 – Feintäschner). Eine solche Abgrenzung hat der Senat für erforderlich gehalten, wenn handwerkliche Tätigkeiten schon vom Berufsbild her eine eigenschöpferische Komponente aufweisen. Insbesondere in solchen Fällen, in denen die (kunst-)handwerkliche Betätigung sowohl die Anfertigung von Entwürfen als auch die Fertigung des Endprodukts umfasst, ist eine Zuordnung zur Kunst nur möglich, wenn der Betroffene mit seinen Werken den handwerklichen Boden verlässt; dies lässt sich nur dadurch feststellen, dass er in fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird (BSG aaO; vgl auch Schriever aaO, S 719 f). Diese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall indes nicht einschlägig, weil es nicht um die Abgrenzung zu einem „kreativen“ Handwerksberuf geht. Die Klägerin übt auch nicht wesentlich Tätigkeiten eines Architekten aus, die eine Abgrenzung zu diesem im Allgemeinen technischen Beruf erforderlich machen. Sie arbeitet vielmehr – wie gezeigt – im Bereich der Werbung und ist schon deshalb als eigenschöpferisch-gestaltende Künstlerin angesehen, ohne dass es auf die Gestaltungshöhe ihrer Arbeitsergebnisse oder ein besonderes künstlerisches Niveau bzw die Anerkennung in Künstlerkreisen ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dr. Ladage Schriever Dr. Hambüchen
Keine Antworten