Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch Surfen am Arbeitsplatz

Am 26. April 2002 bestätigte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Zugrunde lag ein Urteil vom Arbeitsgericht Hannover:

Obwohl das private Surfen den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung untersagt war, hatte ein Arbeitnehmer den firmeneigenen Internetzugang für seine privaten Zwecke genutzt. Das Arbeitsgericht Hannover hat in einem Urteil die fristlose Kündigung des Mitarbeiters als wirksam bestätigt. Der Arbeitnehmer hatte Dateien mit anzüglichem Inhalt auf den Arbeitsplatz-PC aus dem Internet heruntergeladen und eine anzügliche Internetseite im Internet veröffentlicht. Dies geschah während der Arbeitszeit. Die Kosten des Berufungsverfahrens musste der Arbeitnehmer übernehmen.

Da der Verstoß gegen den Arbeitsvertrag ganz bewusst geschah und sehr umfangreich war, hatte der Arbeitgeber das Recht fristlos zu kündigen. [siehe auch: Außerordentliche Kündigung]

Ist das Surfen am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich erlaubt, so klären Sie eine etwaige Nutzung des Internets am Arbeitsplatz vorher mit Ihrem Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber sollte die private Internetnutzung seiner Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat festlegen.

Kontrovers wird dieses Thema im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsrecht. Untersagt ein Arbeitgeber nämlich seinen Arbeitnehmern über das Internet zu kommunizieren, so kann er das nur überprüfen indem er diesen kontrolliert. Mit der Überwachung eines Arbeitnehmers ohne dessen Wissen und Zustimmung wird allerdings in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen.

Lassen Sie sich beraten, um eine individuelle Lösung für Ihre Arbeitsplatzanforderungen zu finden.

 

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