Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Von den rund 70.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit ca 502 allgemeinverbindlich.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag der Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären.
Von den rund 502 allgemeinverbindlich Tarifverträgen (235 Ursprungs- und 267 Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), sind darunter 173, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegt durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständigen Veränderungen.
Wir haben ein Verzeichnis für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge in ihrer zur Zeit gültigen Fassung . Die Tarifverträge werden in dem Verzeichnis so lange als gültig geführt, bis die vollständige Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit in das Tarifregister eingetragen wird.
Die Allgemeinverbindlichkeit wird zum Teil mit Rückwirkung ausgesprochen. Die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit wird manchmal erst nachträglich bekannt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Tarifvertrag in diesem Verzeichnis noch nicht aufgeführt ist, obwohl später die Allgemeinverbindlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen wird. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein Tarifvertrag noch als gültig und allgemeinverbindlich aufgeführt ist, obwohl die Allgemeinverbindlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
Allgemeinverbindlicherklärungen ergehen zum Teil mit Einschränkungen oder Ausnahmen vom Geltungsbereich bzw. vom Tarifvertragsinhalt.
Es empfiehlt sich deshalb – u.a. auch, weil dieses Verzeichnis nicht zu jedem Tarifvertrag alle Einzelheiten enthalten kann – im Einzelfall Auskunft unter Bezeichnung des in Betracht kommenden Tarifvertrages und Zeitraumes beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat IIIa8
53107 Bonn
einzuholen. Dies übernehmen wir für Sie.
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