Zeugnisform und Zeugnisinhalt

Der Beurteilende stellt ein schriftliches Zeugnis aus. Dabei gibt es zwei Arten von Zeugnissen:

Einfaches Zeugnis

Ein „Einfaches Zeugnis“ enthält
.. soll nicht enthalten
Personenangaben Geburtsdatum*
akademischer Grad Adresse
Darstellung über die Art der Beschäftigung (anschauliche und allgemein verständlich) Unterbrechungen durch Urlaub und Krankheit
Arbeitsplatzbeschreibung Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses*
Leitungsbefugnisse, Art und Dauer „Zeugnissprache“ [siehe: Zeugnissprache]
besonderer Vollmachten (z.b. Prokura), Dauer
absolvierte Fortbildungen

* außer, der Arbeitnehmer wünscht es

Qualifiziertes Zeugnis

Ein „Qualifiziertes Zeugnis“ enthält zusätzlich
… außerdem (optional)
Angaben zum Verhalten im Betrieb Arbeitsbereitschaft
Führungsqualitäten Arbeitserfolg
Arbeitsleistung Fachkenntnisse
Arbeitsorganisation (Ökonomie)
Arbeitsqualität (Güte)
Arbeitsumfang
Ausdrucksvermögen
Verhandlungsgeschick usw.

Der Arbeitgeber muss sich dabei auf die gesamten Leistungen des Arbeitsverhältnisses beziehen. Er darf sich nicht auf einzelne positive oder negative Phasen konzentrieren.

Auf Zusätze wie Glückwünsche oder Kondolationen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch im Zeugnis. Es liegt im Ermessen des Ausstellers, ob er dem Arbeitnehmer Glück wünscht oder den Abschied bedauert.

Die Ausstellung des „Qualifizierten Zeugnisses“ ist nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erlaubt.

Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein „Qualifiziertes Zeugnis“ gegen Ihren Willen ausstellt!

Bei leitenden Mitarbeitern, die der Geschäftsführung direkt unterstellt waren, hat ein Mitglied der Geschäftsleitung das Zeugnis zu unterzeichnen. Die Position des Unterzeichnenden als Mitglied der Geschäftsleitung muss dabei eindeutig hervorgehen.