Der Beurteilende stellt ein schriftliches Zeugnis aus. Dabei gibt es zwei Arten von Zeugnissen:
- „Einfaches Zeugnis“
- „Qualifiziertes Zeugnis“
.. soll nicht enthalten
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Personenangaben | Geburtsdatum* |
akademischer Grad | Adresse |
Darstellung über die Art der Beschäftigung (anschauliche und allgemein verständlich) | Unterbrechungen durch Urlaub und Krankheit |
Arbeitsplatzbeschreibung | Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses* |
Leitungsbefugnisse, Art und Dauer | „Zeugnissprache“ [siehe: Zeugnissprache] |
besonderer Vollmachten (z.b. Prokura), Dauer | |
absolvierte Fortbildungen |
* außer, der Arbeitnehmer wünscht es
… außerdem (optional)
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Angaben zum Verhalten im Betrieb | Arbeitsbereitschaft |
Führungsqualitäten | Arbeitserfolg |
Arbeitsleistung | Fachkenntnisse |
Arbeitsorganisation (Ökonomie) | |
Arbeitsqualität (Güte) | |
Arbeitsumfang | |
Ausdrucksvermögen | |
Verhandlungsgeschick usw. |
Der Arbeitgeber muss sich dabei auf die gesamten Leistungen des Arbeitsverhältnisses beziehen. Er darf sich nicht auf einzelne positive oder negative Phasen konzentrieren.
Auf Zusätze wie Glückwünsche oder Kondolationen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch im Zeugnis. Es liegt im Ermessen des Ausstellers, ob er dem Arbeitnehmer Glück wünscht oder den Abschied bedauert.
Die Ausstellung des „Qualifizierten Zeugnisses“ ist nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erlaubt.
Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein „Qualifiziertes Zeugnis“ gegen Ihren Willen ausstellt!
Bei leitenden Mitarbeitern, die der Geschäftsführung direkt unterstellt waren, hat ein Mitglied der Geschäftsleitung das Zeugnis zu unterzeichnen. Die Position des Unterzeichnenden als Mitglied der Geschäftsleitung muss dabei eindeutig hervorgehen.
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