Das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz gilt für die Arbeitnehmer, die mehr als sechs Mo­na­ten in ei­nem Be­trieb mit mehr als zehn Ar­beit­neh­mern be­schäf­tigt sind, zu ei­nem ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Schutz vor frist­ge­mä­ßen Kün­di­gun­gen des Ar­beit­ge­bers.

Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist nur wirksam, wenn sie sich auf einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund stützt.

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