Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte die ihm nach § 75 Abs. 1 NV Bühne zustehende Gage (§ 76 NV Bühne) sowie die dienstzeitabhängige Zulage (§ 78 NV Bühne) für seine im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten […]
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