1. Abmahnung im Arbeitsrecht

Bedeutung

Die Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Sie dient dazu, ein Fehlverhalten zu dokumentieren und den Arbeitnehmer auf die möglichen Konsequenzen, insbesondere eine Kündigung, hinzuweisen.

Rechtsfolgen
  • Eine Abmahnung bleibt in der Personalakte und kann als Beweis für wiederholtes Fehlverhalten herangezogen werden.
  • Sie ist oft Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung.
  • Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Bedingungen eine Gegendarstellung verlangen oder die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte fordern.
Gegenmaßnahmen
  • Prüfung der Form und Begründung: Eine Abmahnung muss konkret formuliert sein, das Fehlverhalten genau benennen und eine Warnfunktion enthalten.
  • Schriftliche Gegendarstellung: Der Arbeitnehmer kann eine eigene Stellungnahme zur Personalakte hinzufügen.
  • Aufforderung zur Entfernung: Falls die Abmahnung unberechtigt oder unverhältnismäßig ist, kann der Arbeitnehmer deren Entfernung verlangen.
  • Klage vor dem Arbeitsgericht: Wenn der Arbeitgeber die Entfernung verweigert, kann der Arbeitnehmer klagen.

2. Kündigung im Arbeitsrecht

Bedeutung

Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis einseitig durch eine Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers. Es gibt unterschiedliche Arten der Kündigung:

  • Ordentliche Kündigung: Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 622 BGB.
  • Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Nur bei schwerwiegenden Pflichtverstößen möglich (§ 626 BGB).
  • Betriebsbedingte Kündigung: Aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen.
  • Personenbedingte Kündigung: Etwa bei längerer Krankheit oder mangelnder Eignung.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens, oft nach vorheriger Abmahnung.
Rechtsfolgen
  • Einhaltung der Kündigungsfrist oder sofortiges Ende bei fristloser Kündigung.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld kann bei fristloser oder verhaltensbedingter Kündigung gesperrt werden.
  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern das Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer hat und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Gegenmaßnahmen
  • Kündigungsschutzklage: Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung kann Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG).
  • Prüfung der Sozialauswahl: Bei betriebsbedingter Kündigung muss der Arbeitgeber eine soziale Abwägung treffen.
  • Aufhebungsvertrag oder Abfindung: In manchen Fällen kann eine Verhandlung mit dem Arbeitgeber zu einer besseren Lösung führen.

3. Rolle eines Arbeitsrechtlers

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann:

  • Die Abmahnung oder Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen.
  • Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber führen, um eine außergerichtliche Lösung zu finden.
  • Kündigungsschutzklagen einreichen und den Arbeitnehmer vor Gericht vertreten.
  • Verhandlungen über Abfindungen und Aufhebungsverträge führen.
  • Fristen überwachen und strategische Empfehlungen geben.

Ein frühzeitiges Einschalten eines Anwalts erhöht die Erfolgsaussichten, insbesondere bei Kündigungsschutzklagen oder der Entfernung unberechtigter Abmahnungen.

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