Absoluter Kündigungsgrund: Wichtigkeit einer Kündigungsprüfung
Unter absoluten Kündigungsgründen versteht man Gründe für eine Kündigung, bei deren Vorliegen die Kündigung gerechtfertigt ist. Eine Prüfung im Einzelfall und eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers sind in diesen Fällen nicht notwendig.
Gemäß § 626 BGB wird diese außerordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn ein „wichtiger“ Grund vorliegt und eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablaufen einer Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist.
Beispiele einer solchen Kündigungsgrundlage können in folgenden Fällen besser erläutert werden:
- Bei Verstößen gegen die Arbeitsschutzregelung, indem der Arbeitnehmer bei der Explosionsgefahr eine Zigarette raucht;
- Wenn der Mitarbeiter Fertigprodukte aus dem Unternehmen entwendet und diese weiterverkauft (hierbei liegt eine Straftat vor);
- Arbeitgeber hat unter Zeugen einen Kollegen geschlagen/verletzt (hierbei liegt eine Straftat auch vor).
Aber wie ist es bei sexueller Belästigung? Ist diese einen absoluten Kündigungsgrund?
Das Landesarbeitsgericht Hamm erläutert die Notwendigkeit einer Abmahnung auch im Falle einer sexueller Belästigung im Urteil vom 23.02.2022, 10 Sa 492/21. Die fristlose Kündigungen seien weiterhin unwirksam, denn eine sexuelle Belästigung stelle keinen absoluten Kündigungsgrund dar.
Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich. Alle Kündigungen können überprüft werden. Geben Sie Ihre Rechte nicht auf. Kontaktieren Sie uns.
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