Eine Verdachtskündigung ist auch als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.   BAG Urteil vom 21.11.2013, 2 AZR 797/11 – Tat- und Verdachtskündigung
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