Der Urlaubsanspruch ist im Arbeitsvertrag geregelt. Darüber stehen die tariflichen Regelungen.

Laut Bundesurlaubsgesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr. Das entspricht 24 Werktagen oder bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen.

Der Arbeitnehmer muss sich seinen Urlaub aber erst erwerben: er muss sechs Monate im Arbeitsverhältnis bestehen, dann hat er Anspruch auf Urlaub. Vorher kann er Teilurlaub beantragen.

Unterscheid zwischen Arbeitstagen und Werktagen

Werktage sind alle Tage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Arbeitstage sind die Tage, an denen gearbeitet wir.

  • Werktage = 6 Tage pro Woche
  • Arbeitstage = 5 Tage pro Woche
    (bei einer 5-Tage-Woche, also Montag-Freitag)

Wann ist der Urlaub zu nehmen?

Der Jahresurlaub ist innerhalb des laufenden Jahres zu nehmen. Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht innerhalb des Jahres nehmen, so kann der Urlaub auf das folgende Jahr übertragen werden. Dann muss er den Urlaub in den ersten drei Monaten einlösen, sonst verfällt der Urlaub.

Selbstbeurlaubung

Der Arbeitnehmer muss den Urlaub immer beantragen. Nimmt er eigenmächtig Urlaub, so kann ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen. Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub, so kann der Arbeitnehmer vor Gericht Schadensersatzanspruch beanspruchen.

Beauftragen Sie einen Anwalt, wenn Ihnen Ihr Urlaub verwehrt wird!

Urlaub bei Krankheit

Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, so darf auf diese Zeit kein Urlaub angerechnet werden. Wird er während des Urlaubs krank, so werden die Krank-Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Ein ärztliches Attest ist dafür Voraussetzung.

Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht bis Ende des Jahres nehmen kann, weil er krank ist, so verfällt der Urlaub.

Urlaub bei Arbeitsende und Freistellung

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bevor der Urlaub eingelöst wurde, so muss der Arbeitgeber den Urlaub ausbezahlen. Im Falle einer Freistellung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den „normalen“ Urlaub nicht auf die Freistell-Zeit anrechnen. Anspruch auf Resturlaub besteht auch noch bei einer Freistellung.

Beachten Sie: Freistellung ist nicht gleich Urlaub!

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