Eine Entschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz nach § 823 Absatz 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn sie zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und die Beweggründe des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (wie BAG 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13 – NJW 2015, 2749 = AP Nr. 44 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NZA 2015, 994).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Berufungskammer, Urteil vom 24.05.2019, 2 Sa 214/18

§ 823 Abs 1 BGB, Art 2 GG, Art 1 GG, § 32aF BDSG, § 4aaF BDSG, § 28aF BDSG

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung wird die Beklagte unter insoweitiger Abänderung des angegriffenen Urteils verurteilt, an den Kläger weitere Entschädigung in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2017 zu zahlen.

3. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Parteien streiten in einem beendeten Arbeitsverhältnis noch um eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des klagenden Arbeitnehmers durch das Betreiben von Überwachungskameras am Arbeitsplatz.

2

Die Beklagte betreibt in A-Stadt als Pächterin eine A.-Tankstelle, die alle Tage der Woche durchgehend geöffnet ist. An den Säulen tanken die Kunden selbst. Danach begeben sie sich in den Verkaufsraum der Tankstelle, um den Kraftstoff zu bezahlen. In dem Verkaufsraum bietet die Beklagte weitere dort ausgestellte Waren zum Verkauf an. An der Kasse können unter anderem auch Guthabenkarten für diverse Mobilfunkanbieter erworben werden.

3

An den Verkaufsraum schließt sich der nicht öffentlich zugängliche Bereich der Tankstelle an. Dort befindet sich im Bereich der Tür, die man von der Kasse im Verkaufsraum aus erreicht, das Steuerboard, über das die technischen Anlagen der Tankstelle bedient werden. Außerdem befindet sich dort das Lager für die alkoholischen und die nichtalkoholischen Getränke, für die Zigaretten und für die sonstigen Verkaufsgegenstände insbesondere die Aktionsware. Schließlich befindet sich dort ein Zwischenlager für das eingenommene Bargeld und die Kassenschubladen der Beschäftigten, wohl so eine Art Tresor. Im nicht öffentlich zugänglichen Bereich befindet sich auch das Dienstzimmer des oder der Tankstellenleiterin. Im Streitzeitraum war dies Frau W., die Tochter der Beklagten. Schließlich befindet sich in diesem Bereich auch noch eine Beschäftigtentoilette und der Raum, in dem die Beschäftigten während der Arbeit ihre Sachen in dort vorhandenen Spinden ablegen können („Personalraum“). All diese Räume werden durch einen kleinen Flur erschlossen, der mit dem Verkaufsraum über zwei Türen in Verbindung steht. Eine Türe befindet sich – wenn man den Verkaufsraum als Kunde betritt – hinten auf Höhe der Kasse. Die andere befindet sich weiter vorne nahe dem Eingang zum Verkaufsraum an derselben Wand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zeichnung Bezug genommen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 8 Februar 2018 eingefügt hat (hier Blatt 84).

4

Die Darstellung der Parteien zur Lage des Flurs im nicht öffentlich zugänglichen Teil der Tankstelle stimmen nicht in jedem Detail überein. Abweichend von der vorausgegangenen Schilderung und der klägerischen Skizze kann es auch so sein, dass man von der Tür in Höhe der Kasse vom Verkaufsraum direkt ins Lager gelangt und der Flur lediglich einen Bereich meint, den man betritt, wenn man das Lager über eine weitere – im Regelfall dauerhaft geöffnete – Tür in Richtung der Funktionsräume verlässt. Fest steht insoweit lediglich, dass die Regale im Lager so gestellt sind, das optisch der Eindruck entsteht, es handele sich um einen einheitlichen Flur, der von der Türe in Höhe der Kasse bis zum Übergang in die Werkstatt am Ende des Flurs geht.

5

Zu dem nicht öffentlich zugänglichen Bereich gehört auch ein Raum, den eine Zeugin und die Parteien als Bierkeller bezeichnen. Der Raum liegt am Ende des Flurs Richtung Übergang zur Werkstatt. Der Raum hat für den Rechtsstreit keine Bedeutung, seine Bezeichnung ist vermutlich auch irreführend. Hier geht es allein darum, dass sich im Bereich des Bierkellers im Flur an der Decke eine der Überwachungskameras befinden soll, durch die sich der Kläger belastet fühlt.

6

Das Lager besitzt eine Außentür, die zur Anlieferung von Waren genutzt wird. Über den Flur kann man auch noch in einen Werkstattbereich gelangen, der über eine weitere Zugangsmöglichkeit zum Außenbereich verfügt. Es ist nicht aufgeklärt, ob die Werkstatt regelmäßig betrieben wird.

7

Der Außenbereich der Tankstelle um die Zapfsäulen und der Verkaufsraum der Tankstelle werden mit mehreren Kameras videoüberwacht. Die Kameras im Verkaufsraum sind auf den Eingang und auf die ausgestellten Waren ausgerichtet. Zusätzlich gibt es in der Wand hinter der Kasse Kameras, die auf den Bereich ausgerichtet sind, in dem sich der Kunde aufhält, wenn er bezahlt. Auf all diese Kameras werden die Kunden im üblichen Umfang an den Zapfsäumen und am Eingang zum Verkaufsraum durch Aushang hingewiesen. Über diese Aushänge haben auch die Beschäftigten Kenntnis davon, dass eine Videoüberwachung stattfindet. Diese kundenorientierten Überwachungskameras sind nicht – jedenfalls nicht in erster Linie – Gegenstand der Beanstandung durch den Kläger.

8

Auch im nicht öffentlich zugänglichen Teil der Tankstelle befinden sich Überwachungs-Kameras, die zumindest dann filmen, wenn sie eine Bewegung in diesem Bereich registrieren. Anzahl, Standort und Ausrichtung dieser Kameras standen vor dem Arbeitsgericht zwischen den Parteien in Streit. Das Arbeitsgericht hat dazu mehrere Beschäftigte als Zeugen vernommen und hat dann im Urteil festgestellt, dass in dem Bereich drei Kameras installiert sind. Eine Kamera ist danach im Bereich der Tür vom Kassenbereich zum Lager bzw. Flur installiert. Eine weitere Kamera ist nach der Feststellung des Arbeitsgerichts am anderen Ende des Flurs auf Höhe des Bierkellers installiert. Beide Kameras sind nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts sichtbar und sie sind auf den Bereich des Flurs bzw. der Verlängerung des Flurs im Lager ausgerichtet, sie stehen sozusagen in Opposition zueinander. Außerdem gibt es noch eine dritte Kamera im Flur auf Höhe des Büros für die Tankstellenleiterin. Diese ist nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts zwar gut sichtbar, wegen technischer Mängel jedoch schon seit Jahren nicht mehr in Betrieb.

9

Die Aufnahmen der Kameras werden in das Büro des oder der Tankstellenleiterin übertragen. Hier sind mehrere Bildschirme aufgebaut, über die die Aufnahmen der Kameras sichtbar gemacht werden können. Ob die Bilder der diversen Kameras zeitweilig oder dauerhaft gespeichert werden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat sich trotz einer dahingehenden Auflage des Arbeitsgerichts nicht näher dazu erklärt. – Der Kläger geht zusätzlich davon aus, dass die Aufnahmen aus den Kameras auch noch über entsprechende technische Einrichtungen außerhalb der Tankstelle sichtbar gemacht werden können. Insoweit mutmaßt er, dass diese auch noch am Wohnsitz der Beklagten in D-Stadt oder in der dortigen Tankstelle, die von der Beklagten gemeinsam mit ihrem Ehemann betrieben wird, eingesehen werden können. Das wird von der Beklagten bestritten.

10

Wegen der Kameras im nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tankstelle beruft sich die Beklagte auf gemeinsame Sicherheitsinteressen für sie und für ihre Beschäftigten und verweist insoweit auf mehrere Überfälle auf die Tankstelle in der Vergangenheit. Einzelheiten zu den Überfällen sind im Rechtsstreit nicht mitgeteilt worden.

11

Der Kläger war bei der Beklagten als Verkäufer und Tankstellenmitarbeiter mit einem Stundenlohn in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschäftigt. Die arbeitsvertragliche Zusammenarbeit der Parteien war in zwei Phasen aufgeteilt. Zunächst war er 2016 dort für mehrere Monate beschäftigt, genauere Angaben dazu fehlen. Dieses Arbeitsverhältnis ist durch den Kläger durch Kündigung beendet worden. Seit dem 5. Januar 2017 haben die Parteien erneut ein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen begründet. Dieses Arbeitsverhältnis hat durch ordentliche Kündigung des Klägers vom 19. Juli 2017 Mitte August 2017 sein Ende gefunden. Im Rechtsstreit trägt der Kläger vor, seine Kündigung sei auch durch die Belastungen durch die Überwachungskameras bedingt gewesen.

12

Auf der Tankstelle wird im Schichtdienst gearbeitet. Es gibt eine Frühschicht, eine Spätschicht und eine Nachtschicht. Die Tankstelle ist so ausgelegt, dass es ausreicht, wenn jeweils nur ein Arbeitnehmer dort beschäftigt ist. Zumindest zu den umsatzstärkeren Zeiten im Tag sind dort tatsächlich mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig eingesetzt.

13

Die Beklagte macht geltend, dass sie ihre Beschäftigten bei Einweisung in den Arbeitsplatz zu Beginn der Beschäftigung stets über die Existenz und den Zweck der installierten Kameras aufgeklärt habe. Gegen die Kameraüberwachung habe weder der Kläger noch einer der anderen Beschäftigten protestiert, so dass man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen müsse. Bei der Beklagten ist es allerdings nicht üblich, dass die Beschäftigten schriftlich in die (Mit-)Überwachung durch die installierten Kameras einwilligen.

14

Der Kläger geht davon aus, dass sich in der Tankstelle zusätzlich zu den bisher erwähnten Kameras zwei weitere Videokameras befinden, die versteckt in der Decke des Verkaufsraums unmittelbar senkrecht über der Kassentheke installiert seien und auf diese Weise die Kassentheke und den Arbeitsbereich der Beschäftigten an der Kasse ausleuchten würden. In diesem Zusammenhang sind folgende Umstände unstreitig.

15

Die Tochter der Beklagten, die seinerzeit als Tankstellenleiterin eingesetzt war, nimmt ihre Führungsaufgabe gegenüber den Beschäftigten auch mit Hilfe einer WhatsApp-Gruppe wahr, zu der mindestens sie und alle Beschäftigten der hiesigen Tankstelle gehören. Am 26. Juni 2017 (Montag) hat die Tankstellenleiterin um 10:33 Uhr über WhatsApp an diese Gruppe ein Bild verschickt, das – jedenfalls in der Fassung, in der es hier zur Akte gereicht wurde – einen sehr verschwommenen Eindruck macht (Anlage K 6 zum zweiten klägerischen Schriftsatz vom 8. Februar 2018, hier Blatt 105, es wird Bezug genommen). Der Kläger meint, auf dem Bild sehe man eine Telefonkarte der Marke O2, die irgendwo liegt und senkrecht von oben abfotografiert wurde. Wenn das zutrifft, handelt es sich um einen stark vergrößerten Bildausschnitt, der nur die Karte zeigt und rundherum nur wenige Zentimeter der Ablagefläche. Die Ablagefläche ist auf dem Bild vollkommen unauffällig und lässt – auch für den Kläger – keine Rückschlüsse darauf zu, wo das Bild gemacht wurde.

16

Im Text zu dem per WhatsApp verschickten Bild spricht die Tankstellenleiterin den Kläger und einen ebenfalls zu dem Zeitpunkt dort eingesetzten weiteren Mitarbeiter direkt an, und stellt die Frage, wer von den beiden die Karte dort abgelegt habe und – sinngemäß – weshalb die Karte dort so ungeschützt liege. Nur wenige Minuten später hat sich die Tankstellenleiterin erneut über die WhatsApp-Gruppe gemeldet. Jetzt spricht sie den Kläger direkt an und fragt wörtlich: „… habe gerade nachgesehen, was haben Sie dort gemacht?“

17

In einem teilweise parallel gelagerten Rechtsstreit, den der Kollege, der an dem 26. Juni 2017 ebenfalls Dienst auf der Tankstelle hatte, und der ebenfalls Entschädigung verlangt hat, angestrengt hatte, sind ebenfalls Beschäftigte der Tankstelle als Zeugen vernommen worden und zwar auch zu der klägerischen Behauptung der beiden unscheinbaren Kameras in der Decke über der Kassentheke. Im Ergebnis hat dort das Arbeitsgericht in seinem Urteil festgestellt, dass in der Decke senkrecht über der Kassentheke versteckt zwei kleine Kameras verbaut sind (Arbeitsgericht Rostock 11. September 2018 – 3 Ca 1162/17– dieser Rechtsstreit ist beim Landesarbeitsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 vergleichsweise erledigt worden).

18

Der Kläger sieht sich durch die Kameraüberwachung insbesondere durch die Überwachung mit Hilfe die Kameras im nicht öffentlich zugänglichen Teil der Tankstelle und der versteckten Kameras im Kassenbereich in seinem Persönlichkeitsrecht schwer verletzt. Mit Schreiben vom 11. September 2017 hat der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung aufgefordert. Dem ist die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 2017 entgegengetreten. Mit der Klage (Gerichtseingang am 2. Oktober 2017) hat der Kläger ursprünglich eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro gefordert. Die Klage hatte noch weitere Streitgegenstände umfasst (Zeugnis, Urlaubsabgeltung, offene Lohnansprüche u.ä.), die sich aber alle während der Anhängigkeit des Rechtsstreits beim Arbeitsgericht erledigt hatten. Zum Schluss hat der Kläger nur noch Entschädigung gefordert und seine Forderung auf 2.000 Euro reduziert.

19

Das Arbeitsgericht Rostock hat dem Kläger mit seinem Urteil vom 30. August 2018 (2 Ca 1213/17) eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. – Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

20

Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte betreibe im nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tankstelle (im Lager und im Flur) zwei tatsächlich eingesetzte Überwachungskameras, durch die die Beschäftigten der Tankstelle einer ständigen Beobachtung ausgesetzt seien, wodurch ein unzulässiger Überwachungsdruck entstehe. Dafür liege weder eine gesetzeskonforme Einwilligung des Klägers oder der übrigen Beschäftigten vor, noch sei diese Überwachung für die von der Beklagten geltend gemachten Sicherheitsinteressen geeignet und erforderlich. Das rechtfertige die Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro. – Die weitergehende Entschädigungsklage hat das Gericht abgewiesen, weil es angenommen hat, dass es eine Entschädigung für die Überwachung des Kassenbereichs durch die beiden vom Kläger behaupteten versteckten Kameras im Deckenbereich über der Kassentheke nicht geben könne, da der Verkaufsraum und der Kassenbereich ohnehin umfassend durch Videokameras überwacht sei, für deren Betreiben die Beklagte ausreichende Gründe geltend gemacht habe. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dort in der Decke über der Kassentheke zwei weitere Kameras installiert seien, komme es daher nicht an.

21

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Beklagte unverändert das Ziel, die Klage insgesamt als unbegründet abweisen zu lassen. Der Kläger hat unselbständige Anschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, seiner Klage durch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 500 Euro Entschädigung zum vollständigen Erfolg zu verhelfen.

22

Die Beklagte wirft dem Arbeitsgericht vor, es habe die Interessen der Beklagten an der Installation und Nutzung der Kameras im nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tankstelle (Lager und Flur) fehlerhaft zu gering bewertet und habe daher zu Unrecht angenommen, die Beeinträchtigung der Beschäftigten durch diese Kameras sei nicht ausreichend gerechtfertigt.

23

Das Arbeitsgericht sei bereits von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Tatsächlich gebe es im nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tankstelle nur eine Kamera im Bereich der Tür auf Höhe der Kasse im Verkaufsraum. Von der weiteren Kamera im Bereich des Bierkellers habe lediglich eine Zeugin gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitsgericht ihrer Aussage Glauben geschenkt habe.

24

Lasse man die funktionsuntüchtige Kamera im Flur auf Höhe des Büros der Tankstellenleiterin außer Acht, gebe es damit nur eine Kamera im Bereich Lager und Flur. Diese werde benötigt, um sich vor weiteren Überfällen auf die Tankstelle zu schützen. Eine Bewertung der Sicherheitsrisiken in Zusammenarbeit mit dem Verpächter der Tankstelle habe ergeben, dass das Überfallrisiko durch die beiden Zugänge von außen im Lager und in der Werkstatt begründet werde. Jeder Täter, der über eine dieser Außenzugänge in die Tankstelle eindringe, müsse den Flur und das Lager in der gedachten Verlängerung des Flurs passieren, so dass es sinnvoll und notwendig sei, dort eine Überwachungskamera zu installieren.

25

Die Überwachungskamera zum Ausleuchten des Flurs führe nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Interessen der Beschäftigten. Zum einen müsse beachtet werden, dass der eigentliche Arbeitsplatz der Beschäftigten der Verkaufsraum sei. Das Lager und den Flur müsse man während der Schicht nur betreten, wenn man Nachschub für die Waren benötige. Im Übrigen werde der Flur mit den Zugängen zu den Funktionsräumen nur zu Beginn und Ende der Schicht betreten und eventuell bei einem Toilettengang. Die Nutzung dieser Kameras erfolge auch mit Einwilligung der Beschäftigten. Jeder Beschäftigte werde bei der Einweisung in den Arbeitsplatz auf die Kameras und ihren Zweck hingewiesen und bisher wäre alle Arbeitnehmer – einschließlich des Klägers – mit der Überwachung einverstanden gewesen.

26

Die im Flur angebrachte Kamera würde auch nur auf Bewegung reagieren. Eine Dauerobservation finde also gerade nicht statt. Die Aufzeichnungen seien hinsichtlich ihrer Dauer unterschiedlich lang, je nachdem wie oft der Flur betreten werde. Im Durchschnitt zeichneten die Kameras nicht mehr als eine Stunde pro Tag auf. Intensität und Dauer der Aufzeichnung seien dementsprechend gering.

27

Eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung sei aufgrund dieser Umstände nicht festzustellen, weshalb eine Entschädigung ausscheide. Hilfsweise meint die Beklagte, die festgesetzte Entschädigung sei jedenfalls deutlich zu hoch ausgefallen.

28

Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, verteidigt die Beklagte das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Beklagte, dass es zusätzlich zu den sichtbar angebrachten Kameras im Verkaufsraum senkrecht über der Kassentheke zwei weitere versteckt installierte Kameras gebe. Das vom Kläger vorgelegte Bildmaterial aus der WhatsApp-Gruppe sei unergiebig. Es belege allenfalls, dass die Leiterin der Tankstelle zu der ausgewiesenen Zeit am 26. Juni 2017 mit ihrem Mobiltelefon ein Foto gemacht habe, auf dem man schemenhaft eine Telefonkarte der Marke O2 erkennen könne. Es bleibe jedoch völlig offen, wo das Foto aufgenommen wurde. Auch der mit dem Bild verschickte Text deute nicht mit der notwendigen Sicherheit darauf hin, dass das Bild von der behaupteten geheimen Deckenkamera senkrecht über der Kasse stamme.

29

Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht in dem parallel gelagerten Rechtsstreit mit seinem Urteil vom 11. September 2018 (3 Ca 1162/17) zu der Feststellung gelangt sei, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass in dem Deckenbereich senkrecht über der Kassentheke zwei weitere Kameras versteckt seien. Diesen Umstand habe allein der hiesige Kläger, der in dem anderen Rechtsstreit als Zeuge vernommen wurde, bestätigen können. Alle anderen als Zeuginnen vernommenen weiteren Beschäftigten der Beklagten hätten die angeblichen Kameras in der Decke nicht gesehen. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts in diesem parallel gelagerten Rechtsstreit sei daher falsch. Daher scheide auch eine Verwertung dieses Beweisergebnisses im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein aus.

30

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

31

1. das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es der Klage entsprochen hat, abzuändern und die Klage nunmehr insgesamt abzuweisen;

32

2. die klägerische Anschlussberufung als unbegründet zurückzuweisen.

33

Der Kläger beantragt sinngemäß,

34

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

35

2. das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2017 zu zahlen.

36

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit das Gericht seiner Klage stattgegeben hat.

37

Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich im nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tankstelle drei weitere Kameras befinden würden. Es möge zutreffen, dass die Kamera in Höhe des Büros der Tankstellenleiterin schon länger nicht in Betrieb sei. Aber auch von einer nicht mehr funktionsfähigen Kamera oder gar einer Kameraattrappe könne eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und insbesondere ein unzulässiger Überwachungsdruck ausgehen. Eine Einwilligung in die Überwachung habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erklärt.

38

Das von der Beklagten geltend gemachte Sicherheitsinteresse (Schutz vor Überfällen) sei vorgeschoben, tatsächlich gehe es der Beklagten um Arbeitnehmerüberwachung. Jedenfalls seien die Flurkameras nicht geeignet, potenzielle Kriminelle von einem Überfall abzuhalten, da sie von außen nicht sichtbar seien und daher keinen Abschreckungseffekt entwickeln könnten. Außerdem sei die Installation der Flurkameras unverhältnismäßig, da es im Interesse der Beschäftigten der Beklagten zumutbar gewesen wäre, nur die beiden Türen, über die man von außen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tankstelle gelangen könne, durch Außenkameras zu schützen und zu überwachen.

39

Das Arbeitsgericht habe die Entschädigung wegen dieser Kameras auch in ausreichender Höhe festgesetzt. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung habe das Arbeitsgericht zutreffend auch bewertet, dass die Beklagte sich bisher offensichtlich noch keine Gedanken zu der Frage gemacht hatte, welche rechtlichen Grenzen für die Einrichtung und Nutzung von Überwachungskameras im nicht öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Tankstelle bestehen. Das deute auf ein Desinteresse an den Schutzinteressen der Beschäftigten hin und sei daher besonders verletzend.

40

Das Arbeitsgericht habe jedoch falsch entschieden, soweit es um die zwei Kameras gehe, die die Beklagte versteckt in der Decke über dem Kassenbereich angebracht habe. Insoweit hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen.

41

Gerade dann, wenn wie im vorliegenden Falle im Verkaufsraum bereits eine umfassende Überwachung durch Videokameras zum Schutz vor Fehlverhalten der Kunden eingerichtet sei, sei es besonders wichtig, die wenigen verbleibenden Schutzmöglichkeiten gegenüber den Beschäftigten auch auszuschöpfen. Da die Kameras im Verkaufsraum ausschließlich der Abwehr von Fehlverhalten seitens der Kunden dienten, mache es keinen Sinn, von der Decke aus noch die Kassentheke und den Bereich an der Theke, in dem sich die Beschäftigten beim Kassieren befinden, auszuleuchten. Daraus folge, dass die beiden Deckenkameras ausschließlich zu dem Zweck installiert worden seien, die Beschäftigten der Tankstelle an ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz zu überwachen.

42

Dass die Kameras wie behauptet installiert seien, sei hinreichend bewiesen. Dazu nimmt der Kläger zum einen Bezug auf die Beweiswürdigung der dritten Kammer des Arbeitsgerichts Rostock in dem parallel gelagerten Rechtsstreit (Urteil vom 11. September 2018 – 3 Ca 1162/17). Im Übrigen vertieft der Kläger nochmals seine Indizienkette, die von dem von der Tankstellenleiterin per WhatsApp am 26. Juni 2017 gegen 10:33 Uhr verteilten Bild der Telefonkarte der Marke O2 ausgeht.

43

Schließlich behauptet der Kläger nach wie vor, er habe den Bereich der Decke über der Kassentheke nach einem Hinweis einer namentlich in der Berufungsbegründung benannten Kollegin (dort Seite 13, hier Blatt 278) ausführlich untersucht und habe dabei die beiden Kameralinsen entdeckt. Das habe er auch so in dem Rechtsstreit seines Kollegen, in dem er als Zeuge vernommen wurde, ausgesagt. Die weiteren dort vernommenen Zeuginnen hätten jedenfalls nicht das Gegenteil bezeugt. Sie hätten zwar gemeint, sie hätten keine Kenntnis von den Kameras in der Decke gehabt. Keine der anderen Zeuginnen hätte jedoch den fraglichen Deckenbereich ausführlich untersucht, so dass kein Anlass bestehe, von der Zeugeneinlassung, die Kameras seien unbekannt, auf die Nichtexistenz der Kameras zu schließen.

44

Der Kläger weist ergänzend darauf hin, dass die Beklagte das Bildmaterial der verdeckten Kameras nutze, um Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu maßregeln, zu kontrollieren und sie unter Druck zu setzen. Bei der anderen Tankstelle der Beklagten in D-Stadt seien Aufzeichnungen aus den Überwachungskameras gezielt verwendet worden, um diese als negative Beispielbilder zu nutzen, wie die Arbeitskleidung nicht getragen werden dürfe. In der bereits erwähnten WhatsApp-Gruppe sei am 16. Dezember 2016 eine Aufnahme, die aus einer Überwachungskamera einer anderen Tankstelle stammt, von der seinerzeitigen Leiterin der hiesigen Tankstelle übermittelt worden, um auf ein vermeintliches Problem im Hinblick auf die Arbeitskleidung hinzuweisen.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Ergänzend wird festgehalten, dass die mündliche Verhandlung auch die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts in dem insoweit parallel gelagerten Rechtsstreit des klägerischen Kollegen umfasst hat (Arbeitsgericht Rostock 11. September 2018 – 3 Ca 1162/17).

Entscheidungsgründe

46

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist dagegen begründet.

I.

47

Die Berufung der Beklagten, mit der sie das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiterverfolgt, ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Videoaufzeichnungen durch die Beklagte zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt allenfalls einige ergänzende Ausführungen.

1.

48

Der rechtliche Zusammenhang, der vorliegend zu einer Entschädigung des Klägers in Geld führt, ist vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegeben.

a)

49

Der klägerische Anspruch auf eine Geldentschädigung gründet sich auf § 823 Absatz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift muss der Schädiger – hier die Beklagte – Schadensersatz leisten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen – hier des Klägers – widerrechtlich verletzt, und der geltend gemachte Schadensersatz auf der schuldhaften Rechtsverletzung beruht. Durch die Installation und Nutzung der beiden Kameras im Deckenbereich des Flurs bzw. des Lagers der Tankstelle hat die Beklagte ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB verletzt, nämlich das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

50

Das durch Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 GG und Art. 8 Absatz 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit insbesondere auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Ein auf § 823 Absatz 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung – nur eine solche kommt für eine Entschädigungszahlung in Betracht – setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion bleiben würden mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen. Dieser Entschädigungsanspruch wird – soweit es wie hier um Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geht – nicht durch die Schadensersatzregelung in § 7 BDSG in der seinerzeit (2017) geltenden Fassung verdrängt. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander (vgl. dazu nur BAG 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13 – NJW 2015, 2749 = AP Nr. 44 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NZA 2015, 994 Randnummern 14 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

51

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und die Beweggründe des Handelnden – hier der Beklagten – sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (BAG 19. Februar 2015 aaO mit weiteren Nachweisen).

52

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise verwendet werden dürfen (BAG 19. Februar 2015 aaO mit weiteren Nachweisen). Die Verwertung von personenbezogenen Daten greift außerdem in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild (BAG 19. Februar 2015 aaO mit weiteren Nachweisen).

b)

53

Wichtige Anhaltspunkte für das für die Entschädigung maßgebende erhebliche Ausmaß der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben sich demnach aus Art und Ausmaß der Verfehlung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.

54

Der Gesetzgeber hat die unausweichlichen Zielkonflikte zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen der Überwachung und den legitimen Interessen an einer Überwachung durch den Überwachenden als so bedeutend angesehen, dass er mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine umfassende Regelung zum Ausgleich der betroffenen gegenläufigen Interessen geschaffen hat. Maßgebend für den vorliegenden Fall ist das Bundesdatenschutzgesetz vor seiner Veränderung, die zur Umsetzung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgenommen wurde. Das neue Datenschutzgesetz ist am 30. Juni 2017 verabschiedet worden (BGBl. I Seite 2097). Es ist aber erst am 24. Mai 2018 in Kraft getreten. Da der vorliegende Rechtsstreit auf Konflikte im Jahre 2017 zurückgeht, ist demnach hier noch das Bundesdatenschutzgesetz in der alten Fassung anzuwenden (BDSG aF).

55

Das Regelungsprinzip des Bundesdatenschutzgesetzes hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Grundsätzlich ist die gesamte Kette von der Datenerhebung über die Datenspeicherung und die Datenverarbeitung bis zur Datennutzung fremder personenbezogener Daten (hier zusammenfassend als Datenverarbeitung bezeichnet) verboten, es sei denn, sie ist nach dem Datenschutzgesetz oder nach anderen Gesetzen erlaubt (§ 4 BDSG aF – Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

56

Da der Gesetzgeber mit dem Bundesdatenschutzgesetz die Grenzen des zulässigen Umgangs mit fremden personenbezogenen Daten im Interesse des Schutzes der Persönlichkeit und der Würde der Betroffenen regelt, ist vom gedanklichen Ansatz her jeder Verstoß gegen das Gesetz an sich geeignet, als Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen zu werden. Je intensiver die Verletzung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ist, desto eher kann man von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts sprechen, die eine Entschädigungspflicht auslöst.

57

Ergänzend kann und muss berücksichtigt und bewertet werden, welche Aspekte des Persönlichkeitsrechts berührt sind. In diesem Zusammenhang wird gerne das Bild der Aura, die den Menschen schützend umgibt, bemüht. Diese unsichtbare Aura besteht in dieser bildhaften Veranschaulichung aus mehreren Schalen, die die jeweils weiter innen liegenden Schalen schützend umgreifen. Damit wird dann die Aussage verknüpft, dass die Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts mit jeder Verletzung einer zusätzlichen Schale der persönlichkeitsschützenden Aura steigt. Werden nur Aspekte des Persönlichkeitsrechts verletzt, die der äußeren Schalen zuzuordnen sind, wiegt die Persönlichkeitsrechtsverletzung längst nicht so schwer, wie dann, wenn es um die Verletzung der innersten Schale geht, die den Intim- und Privatbereich des Menschen schützend umgibt.

2.

58

Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab für eine Entschädigungszahlung nach § 823 Absatz 1 BGB hat das Arbeitsgericht die Beklagte zutreffend dazu verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen der im Flur bzw. im Lager der Tankstelle installierten Überwachungskameras zu zahlen.

a)

59

Die Anbringung und Nutzung der beiden funktionstüchtigen Kameras im Flur und Lager (im Folgenden abgekürzt mit Flurkameras bezeichnet) verstößt in erheblicher Weise gegen die Schutznormen des Bundesdatenschutzgesetzes in der 2017 geltenden Fassung (BDSG aF).

60

Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Flur an beiden Enden des Flurs je eine Kamera installiert ist und beide Kameras aufeinander ausgerichtet sind und somit den Flur umfassend erfassen. Die Kritik der Beklagten an der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist unzureichend. Es wird lediglich kritisiert, dass von der zweiten Kamera in Höhe des Bierkellers lediglich eine Zeugin gesprochen habe. Es kommt im Rahmen einer Beweiswürdigung nach Vernehmung mehrerer Zeugen häufig vor, dass das Gericht seine Feststellungen auf einer Aussage, die nur einer der vernommenen Zeugen gemacht hat, aufbaut. Dieser Vorgang ist unauffällig und rechtfertigt daher ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, keinen erneuten Eintritt in die Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht.

61

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Anbringung und Nutzung der Flurkameras an § 32 BDSG aF (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) gemessen (sogleich unter aa). Eine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung kann nicht festgestellt werden (sogleich unter bb). Und selbst dann, wenn man hilfsweise die Anbringung und Nutzung der Flurkameras an der allgemeineren Norm des § 28 BDSG aF (Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke) messen wollte, müssen mehrere Verstöße gegen das Gesetz festgestellt werden (sogleich unter cc).

aa)

62

Die Anbringung und Nutzung der Flurkameras verstößt gegen § 32 BDSG aF.

63

§ 32 BDSG aF (heute § 26 BDSG) regelt die Möglichkeiten und Grenzen der Datenverarbeitung durch den Arbeitgeber bezüglich der personenbezogenen Daten seiner Arbeitnehmer. Der Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Daten seiner Arbeitnehmer verarbeiten will (Verarbeitung „für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“).

(i)

64

Der Anwendungsbereich von § 32 BDSG aF ist hier eröffnet, weil die Beklagte mit den beiden Flurkameras personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten – und damit auch des Klägers – verarbeiten wollte.

65

Die Beklagte hat diese Zweckrichtung der Datenverarbeitung zwar bestritten, die Umstände lassen jedoch keinen anderen Schluss zu. Insbesondere kann das Berufungsgericht nicht feststellen, dass die Flurkameras zum Zwecke der Abwehr oder der erleichterten Aufklärung von Überfällen auf die Tankstelle angebracht und genutzt wurden.

66

Zum einen hat die Beklagte keine Einzelheiten zu den behaupteten Überfällen auf die Tankstelle mitgeteilt. Es ist weder angegeben, wann die Überfälle stattgefunden haben, noch ist angegeben, wie es den Tätern gelungen war, die Sicherheitsvorkehrungen der Tankstelle zu überwinden. Damit ist das Gericht nicht in der Lage festzustellen, ob die Anbringung und Nutzung der Flurkameras überhaupt geeignet gewesen wäre, zukünftige Überfallsversuche zu verhindern oder im Falle des Misslingens dieses Plans ihre Aufklärung zu erleichtern.

67

Zum anderen kann von den Flurkameras jedenfalls keine präventive Wirkung zur Abschreckung potenzieller Täter ausgehen. Wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Überfallrisiken von dem Außenzugang zum Lager und dem Außenzugang zur Werkstatt ausgehen, ergibt sich das von selbst. Denn von dort sind die Flurkameras nicht sichtbar, so dass sich von ihnen kein potenzieller Täter abschrecken lassen könnte.

68

Ähnliches gilt für die Möglichkeiten der besseren Aufklärung der Überfälle durch die Flurkameras. Denn auch der Gedanke der Beklagten ist nicht nachvollziehbar, nach dem man die Kameras im Flur installiert habe, da nach allen denkbaren Überfallvarianten die möglichen Täter diesen Flur passieren müssten. Denn welchen Sinn soll es machen, im Flur Kameras zu installieren, wenn man auch Kameras installieren könnte, die – von innen oder von außen – auf die beiden Außenzugänge ausgerichtet sind. Das hätte nicht nur den Vorteil, dass man Überfallversuche möglicherweise früher erkennen und darauf reagieren könnte, sondern auch den weiteren Vorteil, dass man dann jeden Täter mit Sicherheit durch die Kamera erfasst. Wenn man sich dagegen nur durch die beiden in Opposition zueinander ausgerichteten Flurkameras an den beiden Enden des Flurs vor Überfällen schützen will, hat das den Nachteil, dass dadurch ein größerer Teil des Lagers überhaupt nicht durch die beiden Überwachungskameras ausgeleuchtet wird.

69

Mangels anderer sinnvoller Erklärungsansätze bleibt dann nur noch der Schluss übrig, dass die Flurkameras installiert wurden, um die Beschäftigten der Beklagten zu kontrollieren bzw. die Vermögensgegenstände, die im Sichtbereich der Kameras lagern (insbesondere Geld, Zigaretten und Alkohol), vor rechtswidrigen Zugriffen durch die Beschäftigten zu schützen.

(ii)

70

Geht man von diesem Zweck der Anbringung und Nutzung der Flurkameras aus, liegt ein erheblicher Verstoß gegen § 32 BDSG aF vor. Denn nach dieser Vorschrift war die Nutzung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer nur zulässig, soweit dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

71

Anlasslose Überwachung der Belegschaft zum Schutz vor Schädigungen des Vermögens des Arbeitgebers durch einzelne Beschäftigte, war nach § 32 BDSG aF ebenso verboten wie heute nach § 26 BDSG. Eine Kameraüberwachung war allenfalls dann anlassbezogen erlaubt, wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass er von einzelnen Beschäftigten geschädigt wird und wenn die Überwachung unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der Beschäftigten erforderlich war, es also keine mildere Alternative zu der Kameraüberwachung gab (§ 32 Absatz 1 Satz 2 BDSG aF).

72

Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass sie auch schon von eigenen Beschäftigten durch Diebstahl oder ähnliche Delikte geschädigt worden sei, noch hat sie vorgetragen, dass sie seinerzeit einem konkreten Verdacht auf eine solche Schädigung nachgegangen wäre.

73

(iii)

74

Bei der Gesamtbewertung des Verstoßes gegen § 32 BDSG aF muss zusätzlich beachtet werden, dass sich die Beklagte trotz einer dahingehenden Auflage des Arbeitsgerichts nicht weiter dazu erklärt hat, in welchem Umfang, insbesondere in welchem zeitlichen Umfang die aufgezeichneten Daten abgespeichert werden.

75

Dass die Aufnahmen der beiden Flurkameras abgespeichert werden, sieht das Gericht aufgrund der Umstände als erwiesen an. Das ergibt sich schon aus dem Zweck der Flurkameras, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Abwehr und besseren Aufklärung von Überfällen auf die Tankstelle installiert sind oder zur Überwachung der eigenen Beschäftigten. Denn in beiden Fällen würden die Kameras wenig Sinn ergeben, wenn ihre Bilder nur durch Personen angesehen werden könnten, die in Echtzeit vor einem Monitor sitzen und das Geschehen – auch die ganze Nacht über – live beobachten. Schon die Angabe der Beklagten, die Kameras würden nur auf Bewegungen im Flurbereich reagieren, zeigt, dass es um die Stillstandszeiten geraffte Aufzeichnungen der Kameras geben muss.

bb)

76

Die Anbringung und Nutzung der Flurkameras kann nicht durch eine Einwilligung des Klägers im Sinne von § 4a BDSG aF gerechtfertigt sein.

77

Es kann offenbleiben, ob es im Anwendungsbereich von § 32 BDSG aF für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten unabhängig von den Voraussetzungen des § 32 BDSG aF ausreicht, dass der Arbeitnehmer seine Einwilligung mit der Datenverarbeitung erklärt. Denn eine wirksame Einwilligungserklärung kann nicht festgestellt werden.

78

Nach § 4a BDSG aF war eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf einer freiwilligen Entscheidung des Betroffenen beruht. Vor Erklärung der Einwilligung muss der Arbeitgeber auf den vorgesehenen Zweck der Datenverarbeitung hinweisen und die Einwilligung hat schriftlich zu erfolgen. Das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen kann nicht festgestellt werden.

79

Es ist für die Wirksamkeit einer Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 2 BDSG erforderlich, dass der Arbeitnehmer vor Abgabe der Einwilligungserklärung über die beabsichtigte Datenverwendung informiert wird. Dazu gehören auch die Informationen über die Rechte des Betroffenen, Löschungsfristen, die verantwortliche Stelle sowie über technisch-organisatorische Maßnahmen zur Abwehr von Datenzugriffen Unberechtigter. Eine Einwilligung kann nur dann wirksam sein, wenn der Betroffene sie in Kenntnis der Sachlage erklärt, er die vorgesehenen Verarbeitungen kennt und er auf diese Weise sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eigenverantwortlich wahrnehmen kann (Grundsatz der informierten Einwilligung). Durch den Grundsatz der informierten Einwilligung soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer seine Einwilligung in Unwissenheit abgibt und die möglichen für ihn nachteiligen Konsequenzen nicht abschätzen kann (vgl. nur Byers, Mitarbeiterkontrollen, 1. Auflage 2017, Randnummer 355 mit weiteren Nachweisen).

80

Es liegt weder eine schriftliche Einwilligungserklärung vor, noch hat die Beklagte erläutert, inwieweit sie den Kläger zuvor über Art und Umfang der vorgesehenen Datenverarbeitung hingewiesen hat. Es mag zutreffen, dass die Beklagte den Kläger bei der Einweisung in seinen Arbeitsplatz auf die diversen Kameras hingewiesen hat. Dass dabei auch erläutert wurde, wie die Aufnahmen gespeichert werden, wie lange die Aufnahmen gespeichert werden und wer Zugriff auf die Aufnahmen hat, ist allerdings nicht vorgetragen.

cc)

81

Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten und abweichend von der Überzeugung des Gerichts davon ausgehen würde, dass die beiden Flurkameras zur Abwehr und besseren Aufklärung von Überfällen installiert und genutzt werden sollten, kann nicht festgestellt werden, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

82

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG aF kann eine Videoüberwachung unter Umständen dann zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

83

Es ist nicht erkennbar, dass das von der Beklagten geltend gemachte Sicherheitsinteresse im konkreten Falle das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt. Beide Interessen müssen, wenn man die Besonderheiten des Einzelfalles außer Acht lässt, als gleichrangig bewertet werden. Das Sicherheitsinteresse der Beklagten könnte sich demnach nur dann gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers durchsetzen, wenn es zu der Installation der beiden Flurkameras keine mildere Alternative geben würde. Eine dahingehende Feststellung kann das Gericht nicht treffen. Die Beklagte hat nicht erläutert, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, die beiden Außentüren (zum Lager und zur Werkstatt) durch unmittelbar auf diese Zugänge gerichtete Kameras überwachen zu lassen. Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Anbringung und Nutzung der Flurkameras im überwiegenden Sicherheitsinteresse der Beklagten trotz der belastenden Nebenwirkungen auf die Beschäftigten erforderlich war.

b)

84

Bei der Bemessung von Art und Ausmaß der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Verletzung nicht die Intim- oder Privatsphäre des Klägers berührt.

85

Geht man vom Bild der unsichtbaren Aura, die einen Menschen umgibt, und den verschiedenen Schalen zum Schutz des Persönlichkeitskerns aus, muss man feststellen, dass die hier zu bewertende Verletzung Aspekte des Persönlichkeitsrechts betrifft, die auf den Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der sozialen Kontaktaufnahme zu anderen Personen – hier im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – zielen. Da es hier regelmäßig zu Konflikten zwischen prinzipiell gleichrangigen Schutzinteressen kommt, gibt es in diesem Bereich keine absolut geschützten Positionen. Vielmehr unterliegt das Persönlichkeitsrecht regelmäßig Einschränkungen, die sich aus den Interessen der anderen betroffenen Personen ergeben. Verletzt ist hier also – wenn man im Bild bleibt – lediglich eine der äußeren Schalen der Aura, mit der die Persönlichkeit geschützt wird.

86

Gleichwohl sind mit der hier zu bewertenden rechtswidrigen Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu Lasten der Beklagten zwei weitere Umstände zu berücksichtigen, die das Gewicht der Verletzung vergrößern.

87

Zum einen berührt die ständige Videoüberwachung auch die Würde des Menschen (Artikel 1 GG), denn sie macht den Menschen zum Objekt. Vorliegend war der klägerische Arbeitsplatz zwar vorrangig der Kassenbereich im Verkaufsraum, so dass er nicht ständig im Sichtbereich der Flurkameras arbeiten musste. Der Kläger musste allerdings notwendig zu Beginn und Ende seiner Schicht den Bereich der Flurkameras betreten und musste sich auch zusätzlich während der Schicht bei Arbeiten im Lager oder bei Benutzung der Toilette für die Beschäftigten dort aufhalten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger während seiner Schicht auch eine Pause zugestanden hat und er, wenn er dafür den Personalraum nutzen wollte, ebenfalls den dauerhaft überwachten Flurbereich passieren musste. Jeder Aufenthalt im Flurbereich war daher mit einer lückenlosen Dauerüberwachung verbunden. Daher hat die Überwachung durch die Kameras im Flurbereich einen ähnlich entwürdigenden Beigeschmack wie die dauerhafte Überwachung am Arbeitsplatz.

88

Dieser Beigeschmack der Überwachung durch die Flurkameras wird selbstverständlich nicht dadurch abgemildert, dass die dortigen Kameras mit Bewegungssensoren ausgestattet sind, die dazu führen, dass die Kameras nur dann Bilder aufzeichnen, wenn die Sensoren anschlagen. – Im Gegenteil, die Sensorsteuerung der Kameras führt dazu, dass die Überwachung perfektioniert wird, weil man für die Auswertung der Aufzeichnungen nur die gerafften Dateien zu kontrollieren braucht und nicht ellenlange Video-Dateien, die überwiegend keinerlei interessanten Informationen vermitteln.

89

Zum anderen hat das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben, dass von den Flurkameras auch ein Überwachungsdruck ausgeht, der den Kläger und die übrigen Beschäftigten während der Arbeit zusätzlich belastet hat.

c)

90

In der Gesamtbewertung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die von der Beklagten veranlasste Anbringung und Nutzung der Flurkameras erscheint die vom Arbeitsgericht festgesetzte Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro als angemessen.

91

Zu Lasten der Beklagten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes für die Anbringung und Verwendung von Videokameras im Bereich nicht öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze so weit verfehlt wurden, dass das Gericht davon ausgehen muss, dass der Beklagten gar nicht bewusst war, dass sie in diesem Bereich strengen gesetzlichen Vorgaben unterworfen ist.

92

Die Dauer der Zusammenarbeit beider Parteien war zwar mit etwas über sieben Monaten recht übersichtlich. Dennoch kam es arbeitstäglich zu den aufgezeigten Verletzungen, so dass man mit dem Arbeitsgericht durchaus von einer wiederholten und hartnäckigen Verletzung ausgehen kann.

II.

93

Die Anschlussberufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich dadurch empfindlich verletzt, dass sie im Deckenbereich über der Kassentheke im Verkaufsraum zusätzlich zwei Videokameras installiert und betrieben hat. Diese Verletzung rechtfertigt jedenfalls die Erhöhung der Entschädigung um weitere 500 Euro wie beantragt.

1.

94

Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Kameras, die die Beklagte in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse und zur Abwehr bzw. zur erleichterten Aufklärung von Fehlverhalten seitens der Kunden betrieben werden (hier mit Verkaufsraumkameras bezeichnet), datenschutzrechtlich zulässig betrieben werden.

95

Der Einsatz der Verkaufsraumkameras ist durch § 6b Absatz 1, 3 BDSG aF gerechtfertigt. Der Verkaufsraum der von der Beklagten betriebenen Tankstelle wird als öffentlich zugänglicher Raum beobachtet, denn dieser steht dem Publikumsverkehr zur Verfügung und kann während der Öffnungszeiten grundsätzlich von jedermann betreten werden. Nach § 6b Absatz 1 BDSG aF ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) durch nicht öffentliche Stellen (§ 2 Absatz 4 Satz 1 BDSG aF) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

96

Die Videoüberwachung des Verkaufsraumes, mit der sich die Beklagte davor schützen möchte, dass in ihrem Verkaufsraum Waren gestohlen werden, ist ein Fall der Wahrnehmung des Hausrechts im Sinne von § 6b Absatz 1 Nr. 2 BDSG aF und dient zugleich der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 6b Absatz 1 Nr. 3 BDSG aF. Die Inhaberin des Hausrechts – hier die Beklagte – ist befugt, die zum Schutz des Objekts und zur Abwehr unbefugten Betretens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu zählt auch die Beweissicherung mittels Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums.

97

Allerdings sind von der Videoüberwachung im Verkaufsraum auch die Beschäftigten betroffen. Bei der Videoüberwachung von Mitarbeitern in öffentlich zugänglichen Räumen wird § 6b BDSG aF als lex specialis gegenüber § 32 BDSG aF, der eine allgemeine Regelung zum Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten enthält, angesehen. Da vorliegend sowohl die Wahrnehmung des Hausrechts als auch der Auffangtatbestand der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 6b Absatz 1 Nr. 3 BDSG aF) in Betracht kommt, kann insoweit offen bleiben, ob die – jedenfalls partielle – Überwachung auch von Arbeitnehmern, die sich berechtigterweise im Überwachungsbereich aufhalten, überhaupt mit einer Wahrnehmung des Hausrechts gerechtfertigt werden kann oder ob insoweit auf den Tatbestand der Wahrnehmung berechtigter Interessen zurückzugreifen ist.

98

Die von der Beklagten durchgeführte Videoüberwachung ist auch für die Wahrnehmung des Hausrechts und ihrer (sonstigen) berechtigten Interessen erforderlich. Hierzu ist eine Videobeobachtung des Verkaufsraums in der Lage, weil sie potenzielle Täter von der Begehung von Diebstählen abschreckt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass derartige Taten begangen werden, umso geringer ist, je höher das Risiko ist, entdeckt und zur Verantwortung gezogen zu werden. Dieses Risiko ist aber nach der Installation von Videokameras aus Sicht von potenziellen Tätern größer geworden, denn sie können nicht wissen, wann sie von der Kamera erfasst werden, und sie können nicht ausschließen, bei der Begehung eventueller Verstöße von einem Mitarbeiter am Bildschirm beobachtet zu werden.

2.

99

Eine empfindliche Persönlichkeitsrechtsverletzung geht allerdings von den beiden Kameras aus, die in der Decke direkt über der Kassentheke im Verkaufsraum jedenfalls seinerzeit angebracht und zur Arbeitnehmerüberwachung genutzt wurden (Deckenkameras).

100

Nach der Erörterung dieses Aspekts im Rahmen der mündlichen Verhandlung muss das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Kameras wie vom Kläger behauptet tatsächlich vorhanden sind und sie auch zur Überwachung der Beschäftigten benutzt werden (unten a). Für eine solche Überwachung gibt es keine gesetzliche Grundlage (unten b). Wie beantragt steht dem Kläger daher eine weitere Entschädigung in Höhe von 500 Euro zu (unten c).

a)

101

Die Beklagte hat jedenfalls während der Zeit der Zusammenarbeit der Parteien im Jahre 2017 zusätzlich zu den oben erwähnten Flurkameras und zusätzlich zu den oben erwähnten Verkaufsraumkameras zwei Kameras betrieben, die sich in der Decke unmittelbar über der Kassentheke im Verkaufsraum befanden (Deckenkameras). Davon muss das Gericht aufgrund des beiderseitigen Parteivortrags und aufgrund der eingehenden Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehen.

aa)

102

Diese Feststellung stützt das Berufungsgericht in erster Linie auf die Indizienkette, die von dem in der WhatsApp-Gruppe der Beklagten am 26. Juni 2017 gegen 10:33 Uhr verschickten Bild der Telefonkarte der Marke O2 (Anlage K 6 zum zweiten klägerischen Schriftsatz vom 8. Februar 2018, hier Blatt 105) und dem dazugehörenden folgenden Austausch von Textnachrichten ausgeht.

103

Bei der Anlage K 6 handelt es sich um einen vom Kläger oder seinem Kollegen gefertigten Screenshot zu dem WhatsApp-Verkehr innerhalb der von der Beklagten bzw. ihrer Tochter eingerichteten betrieblichen WhatsApp-Gruppe. Aus dem Screenshot ist ersichtlich, dass die Tochter der Beklagten, die seinerzeitige Tankstellenleiterin, über WhatsApp eine Bildnachricht verschickt hat. Auf dem Screenshot ist eine sehr unscharfe Fotografie zu sehen, die eine Telefonguthabenkarte des Anbieters O2 zeigen könnte, wie sie auch von der Beklagten in ihrer Tankstelle verkauft wird. Aus der nicht vorhandenen Verzerrung der Zeichengruppe „O2“ auf dem verwaschenen Bild kann man schließen, dass das Bild durch eine Kamera, die senkrecht im rechten Winkel zu der Fläche der Karte steht, fotografiert worden sein muss. Da es schwerfällt, eine Telefonkarte exakt senkrecht stabil aufzustellen und dann abzufotografieren, spricht die Bildsituation dafür, dass die Telefonkarte auf einer waagerechten Fläche abgelegt wurde und dann von oben abfotografiert wurde.

104

Im Text zu dem per WhatsApp verschickten Bild spricht die Tankstellenleiterin den Kläger und einen ebenfalls zu dem Zeitpunkt dort eingesetzten weiteren Mitarbeiter direkt an, und stellt die Frage, wer von den beiden die Karte dort abgelegt habe und – sinngemäß – weshalb die Karte dort so ungeschützt liege. Nur kurze Zeit später hat sich die Tankstellenleiterin erneut über die WhatsApp-Gruppe gemeldet. Jetzt spricht sie den Kläger direkt an und fragt wörtlich: „… habe gerade nachgesehen, was haben Sie dort gemacht?“

105

Mit der ersten Frage offenbart die Tochter der Beklagten, dass sie den Kläger und den weiteren Mitarbeiter zu dem Zeitpunkt beobachtet und das beobachtete Arbeitsverhalten (nicht ordnungsgemäßes Lagern der Telefonkarte) kritisiert hat. Da sie sich unstreitig zu diesem Zeitpunkt nicht im Verkaufsraum befunden hat, muss das Gericht annehmen, dass ihr die Beobachtung nur mittels einer Videokamera und einem geeigneten Wiedergabegerät möglich war.

106

Da das Bild aus einer Kameraposition gemacht wurde, die sich im rechten Winkel zur Fläche der abgelegten Telefonkarte befindet, muss die Kamera also über der Kassentheke angebracht gewesen sein, wo zu diesem Zeitpunkt die vom Kunden doch nicht gekaufte Telefonkarte befunden hatte. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Beobachtung der Tankstellenleiterin auf Aufzeichnungen aus einer der Verkaufsraumkameras stammt. Da diese im Verkaufsraum und in der Wand hinter der Kassentheke verbaut sind, könnte von dort die falsch abgelegte Telefonkarte allenfalls in einer Ansicht schräg von oben abgelichtet worden sein, was aber zu dem geposteten Bild nicht passt.

bb)

107

Das Bestreiten der Beklagten widerlegt die Indizienkette nicht. Die Beklagte meint, das Bild beweise allenfalls, dass die Tankstellenleiterin das Bild einer Telefonkarte gepostet habe, mehr nicht. Damit ignoriert die Beklagte den Zusammenhang, in dem das Bild aufgetaucht ist, vollständig. Weshalb sollte die Tankstellenleiterin eine beliebige Telefonkarte fotografieren und sie in der betrieblichen WhatsApp-Gruppe, die von ihr als Führungsinstrument aufgebaut wurde, posten? Und weshalb versieht die Tankstellenleiterin ihre Kritik an dem Arbeitsverhalten des Klägers bzw. seines Kollegen mit einem Bild, wenn dieses nicht als Beleg für das kritisierte Verhalten gelten soll? Zudem muss beachtet werden, dass es zwischen den Parteien nicht in Streit steht, dass genau zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tankstellenleiterin postet, ein Kunde der Tankstelle zunächst eine Telefonkarte der Marke O2 verlangte, diese dann jedoch nicht gekauft hatte.

cc)

108

Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass sich die Beklagte die Zeugenaussagen in dem Parallelrechtsstreit, die den Standpunkt der Beklagten zu stützen scheinen, zu eigen macht, ergibt sich kein anders Bild.

109

Es trifft zwar zu, dass die vom Arbeitsgericht in der Parallelrechtsstreitigkeit des Kollegen des Klägers vernommenen Zeugen überwiegend bekundet haben, sie hätten nicht bemerkt, dass in der Decke über dem Kassenbereich Kameras installiert seien. Damit kann die klägerische Behauptung allerdings nicht widerlegt werden. Denn der Kläger behauptet, er hätte den Deckenbereich eingehend untersucht und habe erst dann die verbauten Kameras entdeckt. Die anderen Zeuginnen haben dagegen lediglich bekundet, ihnen sei in diesem Bereich nichts aufgefallen. Damit kann die klägerische Behauptung nicht widerlegt werden.

dd)

110

Nach Lage der Dinge muss das Gericht auch davon ausgehen, dass die Kameras im Deckenbereich über der Kassentheke während der gesamten Beschäftigungszeit des Klägers im Jahre 2017 angebracht waren. Der Kläger hat zwar erst den oben erörterten WhatsApp-Dialog am 26. Juni 2017 zum Anlass genommen, näher zu prüfen, ob sich in der Decke über der Kassentheke Kameras befinden und diese dort auch nach seinem eigenen Bekunden gefunden. Die Kameras können aber zu diesem Zeitpunkt nicht erst neu installiert gewesen sein, denn Gerüchte bezüglich der Deckenkameras gab es in der Belegschaft schon früher. Da sich die Beklagte dazu nicht weiter eingelassen hat, geht das Gericht mit dem Kläger davon aus, dass die beiden Kameras bereits während der gesamten Zusammenarbeit der Parteien im Jahre 2017 (Januar bis Mitte August) dort installiert waren.

b)

111

Für den Einsatz der beiden Deckenkameras fehlt es an einem rechtfertigenden Grund.

aa)

112

Der Einbau und die Nutzung dieser Kameras lässt sich nicht durch die Sicherheitsinteressen der Beklagten gegenüber Fehlverhalten der Kunden nach § 6b BDSG aF rechtfertigen.

113

Dieser Aspekt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, so dass sich das Gericht hier auf einige Stichworte beschränken kann. Ein objektives Sicherheitsinteresse der Beklagten wegen der Gefahren, die von Kunden ausgehen können, besteht nicht. Dieses Interesse ist durch die sichtbaren Kameras, auf die beim Betreten des Verkaufsraums hingewiesen wird (Verkaufsraumkameras), ausreichend berücksichtigt. Die Deckenkameras wären auch gar nicht geeignet, dieses Sicherheitsbedürfnis zu befriedigen, da sie nur den Kassentisch zeigt und damit keinen Hinweis auf den Kunden gibt, der gerade im Kassenbereich steht.

bb)

114

Damit bleibt allein die Arbeitnehmerüberwachung als erkennbares Ziel für die Installation und Benutzung dieser Kamera übrig. Eine durchgehende Überwachung des Arbeitnehmers im Kassenbereich durch eine Deckenkamera steht allerdings völlig außer Verhältnis zu allen denkbaren legitimen Zwecken einer solchen Kamera. Abgesehen davon hat die Beklagte – entgegen § 32 BDSG aF – noch nicht einmal Verdachtsmomente benannt oder gar dokumentiert, die das Ausspähen einzelner Arbeitnehmer gegebenenfalls hätte rechtfertigen können. Als Präventivmaßnahme zur Verhinderung von Straftaten ist der Einsatz dieser Kamera ohnehin ungeeignet, da solche Präventivmaßnahmen nur dann wirken können, wenn die Arbeitnehmer auf die Kameraüberwachung hingewiesen werden, was hier nicht erfolgt ist.

c)

115

Das Anbringen und Nutzen der Deckenkameras rechtfertigt die Erhöhung der zustehenden Entschädigung um 500 Euro.

116

Es liegt eine grobe Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben vor und der Vorfall erhält noch dadurch ein zusätzliches Gewicht, dass es sich um eine Dauerüberwachung am Arbeitsplatz gehandelt hat.

117

Es ist nicht zu entscheiden, ob dies auch eine höhere Entschädigung gerechtfertigt hätte, denn der Kläger hat insgesamt seine Entschädigung auf 2.000 Euro beschränkt, die durch den Erfolg der Anschlussberufung bereits vollständig ausgeschöpft sind.

3.

118

Die Anschlussberufung ist auch hinsichtlich der ab dem 25. September 2017 geforderten Verzugszinsen begründet. Die Beklagte befand sich spätestens ab diesem Zeitpunkt mit ihrer Zahlungsverpflichtung im Verzug, da sie die Zahlung trotz der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht vorgenommen hat.

III.

119

Die Nebenentscheidungen im Urteil sind wie folgt begründet.

120

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte (Urteilstenor zu 3). Das folgt hinsichtlich der eigenen Berufung der Beklagten aus § 97 ZPO, da das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (Teil von Urteilstenor zu 1). Hinsichtlich der erfolgreichen Anschlussberufung des Klägers folgt die Pflicht der Beklagten, die Kosten zu tragen, aus § 91 ZPO, da sie insoweit den Rechtsstreit verloren hat.

121

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt, weshalb diese nicht zugelassen ist (Urteilstenor zu 4).

IV.

122

Der nach Verkündung des Urteils seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 27. Juni 2019 geäußerte Wunsch, das Berufungsgericht möge auch die fehlerhafte Festsetzung des Streitwerts des Arbeitsgerichts im Rahmen der Berufung korrigieren, kann nicht entsprochen werden. Dies folgt schon daraus, dass das Gericht nicht befugt ist, ein bereits verkündetes Urteil nachträglich abzuändern. Im Übrigen kann der Prozessbevollmächtigte, wenn er meint, der im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzte Streitwert spiegele nicht den Streitwert wider, den er für seine anwaltliche Tätigkeit beanspruchen könne, beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 RVG in direkter oder analoger Anwendung stellen.

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