Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist nichtvermögensrechtlicher Natur; die Bewertung hat deshalb nach § 23 Abs. 1 RVG iVm § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. September 2007 – 1 Ta 209/07, Rn. 13; 24. April 2007 – 1 Ta 89/07, Rn. 11). Danach ist in der vorliegenden Konstellation ein Betrag in Höhe von 500 Euro angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch nicht nur informatorischer Natur ist, sondern weitere Klagen vorbereiten soll.
LArbG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6110/20 vom 18.03.2021 – Bewertung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO
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vorgehend ArbG Berlin, 25. November 2020, 3 Ca 12278/20, Beschluss
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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 25. November 2020 – 3 Ca 12278/20 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Der Klägervertreter erstrebt mit seiner Beschwerde noch eine Bewertung seines Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO mit 5.000 Euro, nachdem das Arbeitsgericht seiner Beschwerde im Übrigen stattgegeben hatte. Der Kläger hat sich im Rahmen des Rechtsstreits im Wesentlichen gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt und offene Urlaubsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, in dem sich die Parteien unter anderem darauf geeinigt haben, dass der Kläger auf eine Auskunftserteilung verzichte. Mit der Beschwerde machen die Klägervertreter geltend, der durch das Arbeitsgericht für den Auskunftsantrag angesetzte Betrag in Höhe von 500 Euro werde der Bedeutung der Sache nicht gerecht, da der Arbeitgeber sich sogar uU nach § 82 DS-GVO schadensersatzpflichtig mache.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Auskunftsantrag hier mit 500 Euro zu bewerten ist.
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1) Der seitens des Klägers geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Er wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Es gibt hier es keine Anhaltspunkte dafür, dass andere als immaterielle Schäden in Betracht gekommen wären. Art. 15 DS-GVO dient allerdings auch dazu, dem Anspruchsteller die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Eine Auskunft über personenbezogene Daten kann auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die geeignet sind einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO (vgl. dazu LAG Köln 14. September 2020 – 2 Sa 358/20, Rn. 55) zu rechtfertigen. Das macht den Auskunftsanspruch als solchen aber regelmäßig nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch.
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2) Die Bewertung hat deshalb nach § 23 Abs. 1 RVG iVm § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. September 2007 – 1 Ta 209/07, Rn. 13; 24. April 2007 – 1 Ta 89/07, Rn. 11). Danach ist in der vorliegenden Konstellation ein Betrag in Höhe von 500 Euro angemessen.
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a) Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kann bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 € auszugehen sein. Dabei darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände aber nicht aus den Augen verloren werden. In dieses sind die Anträge der klagenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) einzuordnen (vgl. BGH 26. November 2020 – III ZR 124/20, Rn. 11).
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Bei der Bestimmung des Wertes für einen Auskunftsanspruch kann ein Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt bieten. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist dann allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (vgl. BGH 27. Februar 2014 – III ZR 75/13, Rn. 9). Der Streitwertkatalog geht dabei von 10 % bis 50 % eines zu erwartenden Leistungsantrags aus, je nach Bedeutung der Auskunft für die klagende Partei im Hinblick auf die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs (dazu Ziemann in: Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A Rn. 146).
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b) Bei Klagen zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach § 15 DS-GVO kommen danach unterschiedliche Zielrichtungen in Betracht. Geht es um das reine Informationsinteresse wird inzwischen überwiegend ein Betrag in Höhe von 500 Euro in Ansatz gebracht (vgl. LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 – 4 Ta 413/19, Rn. 5; LAG Baden-Württemberg 23. Januar 2020 – 5 Ta 123/19, Rn. 9; LAG Nürnberg 28. Mai 2020 – 2 Ta 76/20, Rn. 14). Gemeint sind die Fälle, in denen die den Auskunftsanspruch betreffenden Anträge sich allein auf das Interesse an den vorhandenen Daten und den Umgang der beklagten Partei mit ihnen beziehen und es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auskünfte der Vorbereitung von weiteren Klagen dienen sollen. Für derartige Fälle ist der in den zitierten Entscheidungen getroffenen Wertungen zuzustimmen. Das reine Informationsinteresse ist, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten, damit ausreichend abgebildet, dh. solange es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und auch nicht schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt.
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Soweit die erstrebten Auskünfte hier teilweise auch darauf abgezielt haben sollten, den klägerischen Vortrag im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses konkretisieren zu können, bliebe es insoweit bei dem für den Kündigungsschutzantrag in Ansatz gebrachten Betrag, da es sich um den höheren Wert handelt. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ergibt sich das bereits aus § 48 Abs. 3 GKG. Jedenfalls wäre § 44 GKG entsprechend anwendbar. Soweit geltend gemachte Auskunftsansprüche der Substantiierung des Vortrags im Zusammenhang mit einem anderen Streitgegenstand dienen, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage (§ 44 GKG). In diesem Fall sind die dort geregelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Maßgeblich für die Wertberechnung ist dann nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. November 2019 – 26 Ta (Kost) 6094/19; 6. September 2019 – 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 45). Das wäre hier der Betrag für den Kündigungsschutzantrag.
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen.
IV.
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Die Entscheidung ist unanfechtbar
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