Form und Inhalt

Laut des Nachweisgesetzes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Zusammenfassung der Vertragsbedingungen auszuhändigen. Dies muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn geschehen. Das Arbeitsverhältnis ist aber auch ohne die schriftliche Zusammenfassung rechtswirksam.

Form: mündlich oder schriftlich?

Allgemein sind schriftliche Verträge üblich. Mündliche Vereinbarungen sind jedoch auch rechtswirksam. Eine Befristung des Arbeitsvertrages ist dagegen nur in schriftlicher Form rechtswirksam. [siehe: Befristeter Arbeitsvertrag]

Inhalt: was muss in den Vertrag?

  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet)
  • Arbeitsort (ist der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig, so muss ein Hinweis im Vertrag existieren, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt wird)
  • Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit des Arbeitnehmers (kurze Charakterisierung)
  • Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen genauso wie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit [siehe: Lohn und Gehalt]
  • vereinbarte Arbeitszeit [siehe: Arbeitszeit]
  • Urlaubsanspruch (die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs) [siehe: Urlaub]
  • Fristen bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses [siehe: Kündigungsfristen]
  • Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, welche für das Arbeitsverhältnis gelten.
  • optional Zusatz für geringfügige Beschäftigungen[siehe: Geringfügige Beschäftigung]
  • optional Zusatz für Auslandsaufenthalt[siehe: Auslandsaufenthalt]

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